Anzeige:
THEMA: Frage zu Widerrufrecht Moba?
habe in der Bucht eine neue Lok gekauft. Kurze Probefahrt gemacht und wollte diese nun im Rahmen des Widerrufrecht einen Tag später wegen Nichtgefallen wieder zurückschicken.
Nun weigert sich der Händler aber die Lok zurückzunehmen, da diese ja nun nicht mehr neu sei und er sie nun nicht mehr als neu verkaufen könne aufgrund deutlicher Laufspuren, ohne die Lok gesehen zu haben. Wie gesagt, kurze Probefahrt, wie es bei einem stationären Händler üblich ist. Daher würde das Widerrufrecht hier nicht mehr greifen.
???????
Aus Kulanz würde er die Lok zurücknehmen allerdings bekäme ich nur noch 80 % vom vom Verkaufspreis zurück.
So etwas hatte ich noch nie.
Wie seht ihr das?
fragt
Uwe
hier steht alle wissenswerte:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertr...erruf-erklaeren-5117
hier die Vorlage:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/defaul...20Dienstleistung.pdf
Wenn er dann nicht will, Anwalt.
Gruß Kai
wenn es ein gewerbsmäßiger Händler ist, dann kann er das Widerrufsrecht nicht ausschließen. Mit dem Widerruf wird der Kaufvertrag rückgängig gemacht: du schickst die Ware zurück, der Händler erstattet den gezahlten Kaufpreis (100%).
Dass die Lok eine Probefahrt hinter sich hat, ist das Risiko des Händlers. Wie du schon geschrieben hast, gleiche Gebrauchsspuren wären auch bei einer Probefahrt beim Händler entstanden.
Bei privaten Händlern ist das Widerrufsrecht ein freiwilliges - und seltenes - Entgegenkommen des Verkäufers.
Gruß
Sven
Hallo Sven,
ja ist ein gewerblicher Verkäufer. Darum wundert mich ja auch so die Reaktion.....
Sollte ja auch eigentlich klar sein:
Zitat Widerrufrecht:
Wertersatz: Haben Sie die Ware beschädigt oder hat diese auf andere Weise an Wert verloren, kann der Händler Wertersatz verlangen, wenn er Sie vor Vertragsschluss rechtskonform über Ihr Widerrufsrecht informiert hat. Dies gilt aber nicht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware notwendig war. Das heißt, Sie dürfen die Ware auspacken und testen.
Gruß
Uwe
Naja, ich habe ein ähnliches Problem mit DM Toys.
Die Lok hat kaum Zugkraft. Nun will ich diese zurück schicken.
Die behaupten das ich bei Widerruf selbst den Versand zahlen muss, oder falls ich als Defekt zurück gebe, DM die Lok austauscht oder repariert. Kein Geld zurück...
LG ChristiaN
Nun ja das mit den Rücksendekosten und wer das bezahlt ist ja eigentlich klar geregelt. Ebenso hat der Händler das Recht defekte Ware reparieren zu lassen oder zu tauschen. Meistens wird ohne Probleme getauscht.
Aber das ist ein anderes Thema und mein Händler ist eher noch neu in der Bucht.
Ich habe nach einem Tag klar mitgeteilt das mir die Lok nicht gefällt und ich diese dann natürlich auch auf meine Kosten im Rahmen des Widerrufrecht zurückschicken möchte. Bei Ebay muss man ja aber erst auf eine Antwort des Verkaufers abwarten. Und dann kam die Ablehnung.
Gruß
Uwe
Gruß Kai🍺
hatte ich auch nicht vor, da ja dank deiner Links alles eigentlich klar geregelt ist.
Ich kann ja eine Ware nicht beurteilen, ohne diese ausprobiert zu haben.
Mal sehen was jetzt für eine Antwort des Händlers kommt. Zur Not soll Ebay das regeln. Ich schicke die Ware zurück und fertig.
Gruß
Uwe
denk an die Rücksende Quittung, evtl. auch den quittierten Erhalt!
Salü Jörg
ja ist doch klar. Bei DHL wird eh alles belegt.
Gruß
Uwe
viel Erfolg !
wbr. Jörg
Reparieren kann er ja nicht, es liegt am Konzept.
Ich habe jetzt aber einfach selbst frankiert, lohnt sich nicht die Diskussion.
LG ChristiaN
die Auskunft von dm toys scheint mir sachlich völlig richtig. Wer widerruft, trägt die Rücksendekosten. Da lässt das Gesetz keinen Raum für Diskussionen (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB).
Ich habe bisher nur positive Erfahrungen mit dm toys in dieser Hinsicht gemacht. Was bei Mängelgewährleistung nicht repariert werden konnte (bei mir einmal der Fall), wurde anstandslos erstattet, ohne dass Versandkosten zusätzlich angefallen wären. Aber diese Gelegenheit zur Nachbesserung muss man dem Händler dann auch geben, anstatt den Vertrag zu widerrufen.
Grüße
Uli
die Rücksendekosten sind nur im Rahmen einer Garantiereklamation gedeckt. Wenn die Lok wegen mangelnder Zugkraft REKLAMIERT wird ist das rechtlich etwas anderes als der Widerruf. Bei Mängelrüge hat der Händler das Vorrecht auf Nachbesserung (Reparatur, allenfalls Austausch). Erst wenn dies misslingt oder unzumutbar ist (z.B. Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder eines Ersatzexemplars) kann man auf Rückerstattung pochen.
Leider wird das Gesetz von Händler alles Branchen immer sehr individuell ausgelegt. Ich kenne mindestens einen Moba Laden hier in Wien, wo es heißt "das kann ich nicht zurück nehmen weil das ist Elektronik".
Grüße, Peter W.
Zitat - Antwort-Nr.: 13 | Name: uli
die Auskunft von dm toys scheint mir sachlich völlig richtig. Wer widerruft, trägt die Rücksendekosten. Da lässt das Gesetz keinen Raum für Diskussionen (§ 357 Abs. 6 Satz 1 BGB).
Hallo,
also hier https://www.internethandel.de/inhalt/Widerrufs...l-bei-Ruecksendungen steht anderes zu lesen. Und die Klausel gilt auch nur dann, wenn der Händler dem Kunden eine Widerrufsbelehrung mit dieser Klausel vor Vertragsabschluß zur Kenntnis gebracht hat.
Beste Grüße
Boris
das betrifft eine nicht mehr aktuelle Rechtslage und dm toys weist auf die Rücksendekosten bei Widerruf hin.
Grüße
Uli
das Widerrufsrecht hat seinen Sinn und schützt den Kunden.
Es gab aber - auch hier im Forum - Leute, die sich von vornherein "Auswahlsendungen" schicken ließen mit der klaren Ansage, dass ein Teil in jedem Fall zurück geht. Nach dem Motto: "Ist ja Gesetz!"
Dieses prinzipielle Zurtückschicken sollte aber auch nicht als "Normalverfahren" angesehen werden, denn es verursacht erhebliche Kosten und Belastungen für den Händler (und die Umwelt). Deswegen wurde verständlicherweise inzwischen eingeführt, dass dem Käufer die Rücksendekosten auferlegt werden können.
Wenn alle immer alles machen würden, was gesetzlich zulässig ist, wird das Leben ganz schnell ziemlich unerträglich. Rücksicht und Umsicht schaffen dagegen eine bessere Welt.
Man sollte auch den Händlern gegenüber fair bleiben. Gerade dann, wenn man immer auf den Preis schaut.
20 % Preisminderung zu verlangen, wie im Eröffnungs-Post geschildert, geht natürlich gar nicht.
Es grüßt
Karl
Zitat - Antwort-Nr.: 17 | Name: Karl
Wenn alle immer alles machen würden, was gesetzlich zulässig ist, wird das Leben ganz schnell ziemlich unerträglich. Rücksicht und Umsicht schaffen dagegen eine bessere Welt.
Hallo,
wenn nur alle so handeln würden... Gerade in den letzten Jahren hat sich leider ein anderer Stil durchgesetzt.
Der Händler, um den es hier geht, versucht entweder seinen Kunden für dumm zu verkaufen oder aber er ist ein ganz krummer Hund. Dann kommt die Ware bei ihm garantiert beschädigt oder unvollständig ("Zurüstteile fehlen") an. Deshalb ist es wichtig, beweisen zu können, dass die Ware einwandfrei zurückgesandt wurde. Besser als Fotos ist da ein Zeuge.
"Anwalt" wie oben angeregt bringt rein gar nichts. Der kostet zunächst Geld und er schreibt auch nur einen Brief. Ob man das Geld zurückbekommt, ist zweifelhaft. Wenn der Händler 80% erstattet, hat man wegen der verbleibenden 20% vermutlich auch keinen nennenswerten Streitwert. Es ist fraglich, ob ein Gericht das überhaupt annimmt.
Besser ist deshalb die Verbraucherzentrale. Die hat auch alle Mittel.
Grüße
Zwengelmann
Wie soll DM Toys die Ae6/8 reparieren wenn es ein bekannter Mangel an der Konstruktion ist und nur einige Loks einigermaßen etwas Zugkraft haben? In diesem Sinne macht eine Reparatur keinen Sinn und die Übernahme der Versandkosten durch den Händler berechtigt oder?
LG ChristiaN
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
Wie soll DM Toys die Ae6/8 reparieren wenn es ein bekannter Mangel an der Konstruktion ist und nur einige Loks einigermaßen etwas Zugkraft haben?
1) Wenn du weißt, dass die Loks mangelnde Zugkraft haben, dann ist es kein Mangel, das wusstest du ja dann schon. Wenn du es erst danach wusstest - einfach mal vorher informieren, bevor du kaufst.
2) Auch wenn du der Meinung bist, dass es nicht geht, hat DM trotzdem das Recht, es zu versuchen.
3) Wo ist definiert, wie viel Zugkraft die Lok haben müsste bzw. ab wann es mangelnde Zugkraft ist?
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
In diesem Sinne macht eine Reparatur keinen Sinn und die Übernahme der Versandkosten durch den Händler berechtigt oder?
Klare Antwort: Nein, ist nicht berechtigt, auch wenn du es dir wünschen würdest.
Manchmal sollte man sich auch selbst an die Nase fassen - und die Info von DM, die du ja auch veröffentlicht hast, hat dir das ja klar erklärt, welche Möglichkeiten du hast. Wenn du mit den Regeln des Onlinehandels nicht einverstanden bist, dann einfach im stationären Handel kaufen. Aber jammern, wenn sich der Händler an geltende Regeln hält, ist dem Händler gegenüber unfair
lg
ismael
danke an Ismael, der Antwort in #20 habe ich nichts hinzuzufügen.
Grüße
Uli
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
Ich kenne mindestens einen Moba Laden hier in Wien, wo es heißt "das kann ich nicht zurück nehmen weil das ist Elektronik".
Hallo Peter W,
ja genau mit diesem Satz kam der Händler bei mir an, obwohl das klar geregelt ist. Ich kann ja eine Sache nicht beurteilen, ohne die Funktion zu testen. Geantwortet hat er noch nicht. Ist ja auch Feiertag.
Ich schicke die Lok morgen zurück, mit Fotos usw. Ab dem 29. könnte ich Ebay einschalten, wenn es notwendig ist.
Zudem ist mir gerade beim Einpacken aufgefallen, das dieser Händler ohne jegliche Rechnung ( nix im Paket und auch nicht online ) verschickt. Für mich ein weiterer Verstoß gegen geltendes Recht, oder?
Nochmal zur Info. In meinem Fall handelt es sich NICHT um DM Toys.
Gruß
Uwe
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
Wenn du weißt, dass die Loks mangelnde Zugkraft haben, dann ist es kein Mangel, das wusstest du ja dann schon.
Hi
Nein. Es gibt Leute die berichten Ihre ziehen gut. Somit habe ich auf eine Gute gehoft.
Und nein. Ich habe die Antwort von DM akzeptiert und zahle den Versand schon selbst wie ich schrieb. Was mich nicht daran hindert das Thema zu diskutieren.
LG ChristiaN
um welche Lok handelt es sich?
Vielleicht gefällt sie ja mir und du bekommst dann 85 % von mir🤑
Gruß aus Nordertown
wie du selbst schreibst ist eine Nachbesserung (Reparatur oder Umtausch) nicht unmöglich. Erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung (2 Versuche) durch den Händler könntest du vom Vertrag zurücktreten.
Wenn du das nicht möchtest, bleibt dir der Widerruf mit der Folge, dass du die Rücksendekosten zu tragen hast.
Wie bereits ausgeführt, ist die entsprechende Info von dm toys an dich völlig zutreffend und es handelt sich mitnichten um ein "ähnliches Problem mit DM Toys" (vgl. #4) wie das im Eröffnungsbeitrag geschilderte Problem.
Grüße
Uli
Zitat - Antwort-Nr.: 22 | Name:
Ich schicke die Lok morgen zurück, mit Fotos usw.
Damit würde ich warten bis Klar ist das Du dein Geld zurückbekommst und der Ebayfall zu deinen Gunsten entschieden ist.
Es sei denn die Rücksendung ist mit dem Verkäufer abgesprochen und dokumentiert in Form von Email etc.
Gruß Kai
wo hast du gelesen das ich schrieb das "eine Nachbesserung (Reparatur oder Umtausch) nicht unmöglich" wäre?
Das hast du wohl falsch verstanden bzw gelesen. Ich meinte das DM Toys das Problem NICHT lösen kann.
Das konstruktive Problem nicht, weder Umtausch (hätte ich ja gerne versucht) da es die Lok ja leider nicht mehr gibt.
LG ChristiaN
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
Damit würde ich warten bis Klar ist das Du dein Geld zurückbekommst und der Ebayfall zu deinen Gunsten entschieden ist.
Kann ich ab 29.5 einschalten. Ich weiß ja nicht wie lange die brauchen und ich muss den Artikel ja normalerweise innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Der Händler gibt sogar 30 Tage an.
Die Rücksendung würde ja durch DHL dokumentiert, es sei denn der Händler verweigert die Annahme.
Ich weiß nicht so recht, was ich jetzt machen soll. Geantwortet hat er noch nicht, aber wie gesagt ist ja auch Feiertag.
Gruß
Uwe
Wenn ich das hier so alles lese stehen bei mit die Haare zu Berge....
Es ist ein Unterschied ob ich das Widerrufsrecht anwenden oder von einem Mangel aus gehe....
Gruss
Zitat - Antwort-Nr.: 20 | Name: ismael
3) Wo ist definiert, wie viel Zugkraft die Lok haben müsste bzw. ab wann es mangelnde Zugkraft ist?
Vermutlich nirgends.
In Fällen wo etwas nicht beschrieben, zugesagt oder genauer spezifiziert ist treten in Fällen der Sachmängelhaftung die "üblichen und erwartbaren Eigenschaften". Eine Reklamation darauf aufzubauen dürfte im gegenständlichen Fall jedoch ein ziemlich aussichtsloses Unterfangen sein - was sind die üblichen Zugkräfte von Spur N-Loks allgemein, wie groß ist die Zugkraft des gekauften Modells, man bräuchte dazu ein Gutachten, usw.
Zitat - Antwort-Nr.: 27 | Name: MobafaN160
wo hast du gelesen das ich schrieb das eine Nachbesserung (Reparatur oder Umtausch) nicht unmöglich wäre?
Könnte es sein dass in obigem Zitat eine Verneinung zuviel ist?
LG Didi
Ich lese diesen Faden hier mit großem Interesse und nebenbei auch alles, was man im Web so zum Thema Widerrufsrecht findet, weil auch ich derzeit von einem solchen Problem betroffen bin. Bei mir ist der Fall womöglich noch komplexer, weil ich lebe in AT, der KSH, bei dem ich bestellt hatte, in DE.
Der Bestellung sind drei Mails des KSH vorausgegangen, in der er das Modell anbot. Erst wunderte ich mich, woher er meine E-Mailadresse hatte, wenn ich jemals mit ihm Kontakt hatte, dann sehr lange vor DSGVO ..., gekauft hatte ich dort noch nie, wenn höchstens mal etwas angefragt, aber gut. Erst habe ich die Mails ignoriert, dann doch die angehängten Bilder angeschaut und ja, die Bilder hatten mich irgendwie gereizt. Nach Verhandlungen mit Regierung - der Preis von ~ EUR 700,- ist ja kein Klacks - per Mail bestellt.
In keiner einzigen Mail des KSH war eine Widerrufsbelehrung enthalten, auch keine Belehrung, dass und warum kein Widerrufsrecht bestünde.
Das Modell wurde zugestellt, vorsichtigst ausgepackt. Es sah toll aus, war wunderschön, aber auf der Anlage gab es Probleme mit der Stromaufnahme und als Vitrinenmodell war es für mich mangels Vitrine unbrauchbar. Daher habe ich meinen Kauf widerrufen. Ab da wurde der bisher freundliche Ton des KSH sehr pampig und ich bin jetzt sehr gespannt, wie die Geschichte ausgeht. Das Modell ist bereits gut verpackt zurückgesendet und lt. Sendungsverfolgung zugestellt und ich warte gespannt auf Nachricht nach den Feiertagen.
@#17: Volle Zustimmung, aber ich bestelle eigentlich immer in der Hoffnung, dass ich das Modell behalten werde.
Beste Grüße und noch einen schönen Pfingstmontag!
Boris
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
wo hast du gelesen das ich schrieb das eine Nachbesserung (Reparatur oder Umtausch) nicht unmöglich wäre?
Hi Didi
wenn, dann nicht von mir. Ich habe es, wie du selbst schon schreibst, nur Zitiert
LG ChristiaN
Zitat
Wenn ich das hier so alles lese stehen bei mit die Haare zu Berge....
Es ist ein Unterschied ob ich das Widerrufsrecht anwenden oder von einem Mangel aus gehe....
Warum Dir die Haare zu Berge stehen, erschließt sich aber keinem weil:
Wenn ich vom Widerrufsrecht Gebrauch mache, ist klar geregelt, wie das geht und ich kann es mit "gefällt nicht" begründen, egal ob mir die Sache nicht gefällt, weil sie einen Mangel hat. In dem Fall kann der Kunde davon ausgehen, daß sich der Mangel nicht beheben läßt, weil Konstruktionsfehler. Anstatt nun eine Mängelrüge zu starten und ggf. mehrfache Nachbesserungsversuche abzuwarten, kann ich auch gleich vom Kauf zurück treten, zahle ggf. dann das Porto, weil es bei Widerruf so geregelt ist, und erspare mir und dem Händler das völlig unsinnige Theater.
Und ob nun der Kauf zwischen D und A gelaufen ist, ist egal, es ist EU und da gelten gemeinsame Verbraucherrechte über die Grenzen hinweg, es ist ja genau deshalb EU-Recht.
Ein Ausschluß vom Widerrufsrecht gibts nicht und eine Prüfung der Ware, hier ein einfaches Probefahren, ist legitim und verpflichtet zu gar nichts. Wenn ein Model schon so erhebliche Gebrauchsspuren bekommt, weil man es ein paar Meter fahren läßt, dann kann man ohnehin von einem Mangel ausgehen
Also, zurück an den Händler und Geld abwarten, sonst Mahnverfahren, geht ohne Anwalt und ohne Verbraucherzentrale oder sonstige und dann wird sich die Sache klären. Mahnverfahren anzukündigen reicht normalerweise aus, denn der Verkäufer muß die Kosten dafür tragen, es sei denn, er riskiert auch noch ein Zivilverfahren. Das kann ich mir bei den paar Euro nicht vorstellen.
Gruß
Klaus
hier werden 2 Fälle vermischt.
In meinem Fall habe ich dem Verkäufer klar und freundlich mitgeteilt das ich nicht weiter über geltendes und klar geregeltes Widerrufsrecht diskutiere.
Er hat nun geantwortet, das ich mit dem Versand warten soll, solange er die Rücknahme nicht akzeptiert.
???
Ebay Richtlinie:
Hinweis: Gewerbliche Verkäufer sind gesetzlich verpflichtet, ein Widerrufsrecht anzubieten und Rückgaben zu akzeptieren. Nur für bestimmte Waren kann ein solches Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, zum Beispiel bei personalisierten Artikeln.
Und dazu gehört eben nicht das Auspacken und Testen, wie hier schon geschrieben.
Gruß
Uwe
bei Verstößen eines Händlers gegen die gesetzlichen EU weiten Bestimmungen zur Veröffentlichung des Widerrufsrechts inkl. Beifügen eines Muster Formulars wird die Einschränkung auf 14 Tage ausgehebelt und führt, zu Gunsten des Käufers, zu der Möglichkeit einer Vertragsauflösung des Kaufvertrags über den Zeitraum von 14 Tagen hinaus. Eine genaue Frist gibt es dann glaube ich gar nicht mehr, es kommt das Schuldrecht zur Anwendung, theoretisch 30 Jahre - Verjährungsfrist.
Zitat - Antwort-Nr.: | Name: OLG Koblenz
Durch Ausübung des Widerrufsrechtes hört der ursprünglich geschlossene Kaufvertrag auf, zu existieren und wandelt sich vielmehr in ein Rückgewährschuldverhältnis
Fazit: Wenn ein Händler nach Widerruf noch Waren verschickt, geht ein hohes Risiko ein: zum einen drohen Abmahnungen und zum anderen ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Ware aufzubewahren oder gar zurückzusenden.
Grüße, Peter W
Verstoß gegen das Widerrufsrecht gilt laut OLG Koblenz in D als unlauterer Wettbewerb.
Grüße, Peter W
das hat dm toys zu entscheiden, ob da noch etwas repariert oder umgetauscht werden kann. Dass es nach deiner Mitteilung Kunden gibt, die über ein zugkräftiges Exemplar verfügen, spricht doch dafür, dass sich der Mangel - sofern ein solcher überhaupt vorliegt - wohl beheben lässt. Es scheint mir jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
Im Übrigen bleibe ich dabei, dass dein Fall mit dem im Eröffnungbeitrag geschilderten Fall nichts zu tun hat und völlig anders gelagert ist.
Grüße
Uli
Ein Blick ins BGB, hier in den § 437 belegt dies eindeutig.
Auch was Ismael weiter vorne schreibt ist rechtlich nicht korrekt.
Das Widerrufsrecht ist beim gewerblichen Verkäufer unabdingbar, im nichtjuristendeutsch, der Händler hat nichts zu entscheiden.
Wird das Widerrufsrecht richtig ausgeübt (Erklärung innert Frist nötig) ist es für den Händler bindent.
Dir ist offensichtlich entgangen, dass sich alle Juristen der Länder (oder die, die sich dafür halten) in diesem Forum vereinigt haben. Das Eisenbahnhobby dient nur als Pool, in dem sie nach möglichen Rechtsfällen fischen können, um ihre Pseudo-Weisheiten zu verbreiten.
Ich sehe das mit einem gewissen Amüsement, halte mich da aber aus gutem Grunde raus.🙈🙉🙊
Es gibt dazu eine Parallele: Wie viele Bundestrainer haben wir, Einen? Nein - Alle! 🤡
Gruß aus Nordertown
bringe bitte nicht das Widerrufsrecht mit der Gewährleistung durcheinander.
§437 BGB behandelt die Rechte des Käufers im Falle einer mangelhaften Ware. Und da kann der Händler durchaus entscheiden, ob er repariert, den Kaufpreis erstattet oder die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware umtauscht.
Das Widerrufsrecht ist etwas anderes. Du kannst innerhalb der Widerrufsfrist die Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben.
Gruß
Sven
es geht in diesem Fall ja auch eher darum wer das Rückporto zahlt. Bei richtigen Widerspruch der Käufer, es sei denn der Verkäufer bietet es an.
Bei Reklamartion der Verkäufer auf Kulanz. Er kann reparieren oder Umtauschen, was ja auch im Sinne des Käufers sein sollte. Ob jetzt mangelnde Zugkraft ein Mangel ist und der Verkäufer das Rückporto zahlen muss kann ich nicht beurteilen, da halte ich mich raus.
So wie Sven sehe ich das auch......
Allerdings habe ich auch keine Lust darauf wochenlang auf eine Reparatur des Herstellers zu warten, wenn ich Neuware gekauft habe. Wir kennen ja die Qualitätsstreuung. Bisher war aber immer ein Umtausch problemlos möglich, egal ob Moba oder sonst irgendwo oder irgendwas.
Gruß
Uwe
Bei Widerruf (nicht Widerspruch, dass ist eine andere Gestaltungserklärung) zahlt es der Widerrufende.
"So wie Sven sehe ich das auch." Und damit genau so falsch.
Ich verstehe nicht wirklich was an der doch auch für einen Nichtjuristen eindeutigen Formulierung "kann der Käufer" so missverständlich ist, dass man immer noch auf die Rechtslage vor der Änderung des Schuldrechts abstellt.
"Ich sehe das mit einem gewissen Amüsement, halte mich da aber aus gutem Grunde raus.🙈🙉🙊".
Wäre wohl auch für mich besser gewesen. Aber manchmal juckt es dann doch in den Fingern.
53er Grüße
Norbert
Hier ein, wie ich finde, guter Link zu dieser Problematik:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gew...auf_im_Internet.html
Herby
es ist doch ganz einfach: Sobald ich als Käufer einen Mangel anspreche (Zugkraft, Stromaufnahme) bin ich nicht mehr im Bereich des Widerrufs, sondern es handelt sich um einen Gewährleistungsfall. Wenn ich gar keinen Grund angebe, handelt es sich um einen Widerruf. Wobei selbstverständlich auch beim Vorliegen eines Mangels ein Widerruf möglich ist.
Für einen Widerruf reicht eine Willenserklärung innerhalb der Frist. Die ist ganz offensichtlich erfolgt, denn der Händler hat darauf reagiert. Zwar nicht wie gewünscht, aber er hat durch seine Ablehnung dokumentiert, die Willenserklärung erhalten zu haben. Eine andere Art der Willenserklärung ist die Rücksendung.
Bei Kleinserienherstellern haben wir noch die besondere Situation, dass es sich häufig um Artikel handelt, die speziell für diesen Kunden hergestellt oder konfektioniert wurden. Das hat Auswirkungen auf das Widerrufsrecht. Außer es handelt sich um einen Standardartikel aus der Kleinserie. Dann ist alles normal. Also Vorsicht, wenn Sonderwünsche geäußert wurden (z.B. spezielle Lackierung oder Beschriftung), sieht alles etwas anders aus.
Dann haben wir noch den Fall der fehlenden Widerrufsbelehrung. Anders als bei Vollkaufleuten müssen Endkunden explizit darauf hingewiesen werden. Ansonsten sind die Fristen aufgehoben. Ein Verweis auf die Website oder auf irgendwelche AGB, die nicht vorab mitgeteilt wurden, reicht nicht.
Zu guter Letzt: Die deutschen Verbraucherzentralen können bei Händlern aus Deutschland selbstverständlich auch von Kunden aus dem Ausland genutzt werden. Die Beratung erfolgt meist telefonisch oder per Videokonferenz, die Pauschale ist gering. Ich würde mich an die Verbraucherzentrale im Bundesland des Händlers wenden.
Offensichtlich liegt auch ein Datenschutzverstoß vor. Ob es sinnvoll ist, diesen nun auch noch in den Fall einzuflechten, soll die Verbraucherschutzzentrale festlegen. Erstmal schauen, ob der Händler sich nun doch an Recht und Gesetz hält. Vielleicht hat er es "einfach mal probiert".
Grüße
Zwengelmann
Zitat - Antwort-Nr.: 42 | Name: Berry
"So wie Sven sehe ich das auch." Und damit genau so falsch.
Da du anscheinend der einzige Volljurist in diesem Forum bist, bitte ich um Aufklärung, welche meiner Aussagen falsch sein soll.
Sven
ein Widerruf (Rücktritt) KANN ohne Begründung abgegeben werden, MUSS es aber nicht. Ich darf also sehr wohl sagen, die Lok hat zu wenig Zugkraft und deswegen widerrufe ich den Kauf.
Wegen Deinem Kleinserienhersteller: Wenn der Händler eine Ware auf Wunsch anfertigen lässt (oder sogar selber anfertigt), dann schließt das per se noch nicht das Recht auf Widerruf aus. Der Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Kunden VOR dem Kaufabschluss darüber zu informieren, dass bei dieser Ware ein Widerruf ausgeschlossen ist, weil es eben nur für ihn produziert wird. Steht das so nicht in der Widerrufsbelehrung, dann muss der Händler auch so eine Ware zurück nehmen.
Ähnlich ist es mit Rücksendekosten: normalerweise dürfen dem Kunden durch den Widerruf keine Kosten entstehen. Allerdings muss der Händler auch nicht auf übermäßig hohen Frachtkosten sitzen bleiben, wenn man mal große Waren bestellt (große Maschinen, Möbeln etc). Aber auch hier muss der Händler dem Kunden bereits vor dem Kauf davon in Kenntnis setzen, wie hoch die Rücksendekosten betragen und diese darf er dann natürlich auch vom Kunden verlangen.
Und was die Wertminderung betrifft, die ein Händler eventuell berücksichtigen kann, gilt das hier (in Österreich):
Zitat
Darf für den Gebrauch der Ware eine Wertminderung abgezogen werden (§ 15 Abs 4 FAGG)?
Der Verbraucher hat nur dann eine Entschädigung für Wertminderung zu zahlen, wenn dies auf einen zur Prüfung der Ware auf ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktion nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Bloße Entnahme aus der Verpackungen, erste Inbetriebnahme zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit udgl. bewirken also keine Ersatzpflicht des Verbrauchers. Nur darüber hinausgehende Wertminderung ist zu ersetzen.
Wenn also der Kunde die Ware (die Lok) nur aus der Verpackung genommen und aufs Gleis gestellt hat, um danach festzustellen, dass sie seiner Erwartung gemäß zu wenige Wagen ziehen kann, dann ist das kein Grund, eine Wertminderung anzunehmen. Und auch darüber muss der Verkäufer den Kunden VOR dem Kauf informieren - dass eine Wertminderung in Abzug gebracht wird, falls die zurück geschickte Ware übermäßig viele Gebrauchsspuren aufweisen sollte.
Herby
Für einen Sachmangel muss schon eine krasse Einschränkung bestehen, sodass die grundsätzliche Funktion nicht erfüllt werden kann: Die Lok schafft es aus eigener Kraft nicht durch Kurven oder auf sauberen Gleis kommt sie wegen Kontaktproblemen keine 10cm weit. Dann kann man von einem Sachmangel sprechen. Für alle anderen Fälle ist man auf Kulanz angewiesen oder man muss den Weg des Widerrufs wählen. Beim Widerruf kann man durchaus ansprechen, dass einem die Zugkraft nicht passt. Man kann Gründe angeben, muss es aber nicht. Es bleibt dabei aber ein Widerruf mit den entsprechenden Bedingungen und man hat die Versandkosten zu tragen.
Gruß
Andi
Zitat
es ist doch ganz einfach: Sobald ich als Käufer einen Mangel anspreche (Zugkraft, Stromaufnahme) bin ich nicht mehr im Bereich des Widerrufs, sondern es handelt sich um einen Gewährleistungsfall.
Nöö, wenn ich "Widerruf" sage oder schreibe, dann ist Widerruf und fertig. Ich kann ja trotzdem sagen, warum ich widerrufe und den Mangel als Grund für den Widerruf nennen. Wo soll denn da ein Problem sein? Ist doch ein netter Hinweis an den Händler, denn der kann ihn zum Hersteller weiter leiten. Wenn das oft genug passieren *würde*, dann *würde* sich ganz vielleicht mal was an den verhunzten Konstruktionen ändern.
Gruß
Klaus
was hast Du da losgetreten 😱
Zeit für 🍺 und heissen 🌽 (Popcorn)
Gruß aus Nordertown
PS: Geld ist raus 🤑
Oh je, aber es wird immerhin sachlich und ohne Beleidigungen diskutiert. Das ist ja schonmal was.
Manche Händler wollen oder möchten sogar wissen, ob ein normaler Widerruf (Gefällt nicht) oder ein Defekt vorliegt. Ist doch auch kein Problem. Anscheinend gibt es wohl Experten die defekte Ware dann ohne Begründung zurückschicken.
Update zu meinem Problem,
Verkäufer hat heute ohne Wort die Rücknahme akzeptiert, der Rest läuft jetzt normal über Ebay weiter......hoffe ich.
Gruß
Uwe
hat er evtl. hier mitgelesen und sich der geballten Rechtskompetenz 🤪 gebeugt?
Man weiß es nicht...
Gruß aus Nordertown
also hier ist es von der (hoffentlich) kompetentesten Stelle erklärt:
https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/Konsum...m-commerce_node.html
Hab sogar ich verstanden... Gilt natürlich nur für Deutschland!
Gruß
Walter
Gruß Kai☕
Zitat - Antwort-Nr.: 44 | Name: zwengelmann
Bei Kleinserienherstellern haben wir noch die besondere Situation, dass es sich häufig um Artikel handelt, die speziell für diesen Kunden hergestellt oder konfektioniert wurden. Das hat Auswirkungen auf das Widerrufsrecht. Außer es handelt sich um einen Standardartikel aus der Kleinserie. Dann ist alles normal. Also Vorsicht, wenn Sonderwünsche geäußert wurden (z.B. spezielle Lackierung oder Beschriftung), sieht alles etwas anders aus.
Hallo!
Sehe ich grundsätzkich auch so, allerdings müsste im Falle einer Sonderanfertigung der Verkäufer trotzdem vor Vertragsabschluss(!) auf das nicht vorhandene Rücktritts- (Widerrufs-)recht hinweisen. Trifft aber in meinem Fall nicht zu. Das Modell war bereits zum Zeitpunkt der Anbahnung des Vertrages durch den Verkäufer fertig, offenbar auf Vorrat produziert, Änderungswünsche (die das Nichtgefallen nach Erhalt wahrscheinlich sogar vermieden hätten) wurden abgelehnt, Modell direkt ab Lager verschickt. Somoit ist die Frage "Widerrufsrecht bei Sonderanfertigung" somit gegenstandslos. Immerhin hat der Verkäufer ja eine gesetzliche Frist zur Rücküberweisung des Kaufpreises bzw. zur Rückäusserung. Diese muss ich jetzt abwarten, danach werde ich mich mal an meine Rechtsschutzversicherung oder die Verbraucherzentrale wenden.
Beste Grüße
Boris
wende Dich nicht an die Rechtsschutzversicherung, sondern an Deinen Anwalt. Der wird sich hinsichtlich der Deckungszusage an die Versicherung wenden. Die Rechtsschutzversicherung wird von der Bewertung des Anwalts abhängig machen, ob sie die Kosten des Rechtsstreits überhaupt übernimmt. Das ist auch deren Recht. Wenn der Anwalt nämlich keine Erfolgsaussicht vermitteln kann, wird sich die Versicherung hüten, diese Kosten zu übernehmen und die Deckungszusage verweigern.
Gruß aus Nordertown
kleines Update.
Verkäufer hat heute umgehend und kommentarlos das Geld zurücküberwiesen.......bleibt die Frage ob ich ihm eine negative Bewertung geben soll? Wollte mich ja eigentlich für dumm verkaufen und hätte es verdient....
Gruß
Uwe
Du kannst ja "Gnade vor Recht" ergehen lassen und eine neutrale Bewertung mit eindeutigem Text hinterlassen. Neuerdings ist ja auch der mögliche Textumfang deutlich angestiegen. Die damalige Beschränkung liess ja kaum eine korrekte, bzw. angemessene Textaussage zu. Das ist jetzt eindeutig besser geworden.
Gruß aus Nordertown
Nur registrierte und eingeloggte User können Antworten schreiben.
Einloggen ->
Noch nicht registriert? Hier können Sie Ihren kostenlosen Account anlegen: Neuer N-Liste Account
Zum Seitenanfang
© by 1zu160.net;