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THEMA: Radabdeckungen ja/nein StVO

THEMA: Radabdeckungen ja/nein StVO
Startbeitrag
Markus H. - 04.07.05 22:11
Hallo!
Bei der Vorbildsuche für Landwirtschaftliche Anhänger ist mir aufgefallen, dass es sowohl epochengleiche Anhänger gibt, die Radabdeckungen(Schutzbleche) haben und welche, die keine Radabdeckungen haben.
Was ist der Grund?
Darf der Anhänger ohne Radabdeckungen nicht im Bereich der StVO bewegt werden?
Hat jetzt nix mit Radabdeckungen zu tun, passt aber zum Thema:
Warum haben LKW und Hänger von landwirtschaftlichen Genossenschaften und z.B. von der Raiffeisen keinen Unterfahrschutz. Das ist doch schon lange Vorschrift im Bereich der StVO?

Gruß
Markus H.

eine Antwort zur letzten Frage
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_32b.php
Hi Markus, ich frage morgen mal meinen Kollegen (Leiter der Zulassungstelle). Vielleicht ist ihm dies mit den Schutzblechen bekannt. Das mit dem Unterfahrschutz hängt an den 25km/h und hat nur indirekt etwas mit dem Verwendungszweck zu tun. Gruß Bernd
Hi Markus, hier die amtliche Antwort:
Hallo eiche_de,
gem. § 32 c Abs. 3 StVZO unterliegen land- oder forstwirtschaftliche (lof)
Zugmaschinen und ihre Anhänger nicht der Verpflichtung zur Ausrüstung mit
seitlichen Schutzvorrichtungen. So. Fzge. und Zumaschinen (und ihre
Anhänger) mit einem zul. Gesamtgewicht > 3,5 t benötigen seitl.
Schutzvorrichtungen, sofern sie eine bbH von mehr als 25 km/h besitzen.
Generell gilt die Bestimmung nicht für Fzge., die vor dem 01.01.1975
erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Was die Radabdeckung angeht, sind Kfz mit einer bbH von max. 25 km/h von
der Pflicht befreit (§ 36 a Abs. 2 StVZO). Das Gleiche gilt für lof
Arbeitsgeräte sowie für Anhänger die gemäß § 58 StVZO für eine
Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h gekennzeichnet sind.

Gruß

xxxxx

Erschöpfend, oder? Gruß Bernd
Danke Euch beiden!

Gruß
Markus H.


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