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THEMA: ? Bahnsteigunterführungen
ich baue einen mittleren Durchgangsbahnhof DR Epoche III/IV, mit Inselbahnsteig und überlege, ob die Fahrgäste diesen mittels Überqueren der beiden Hauptgleise erreichen können, oder ob ich aus Sicherheitsgründen einen Tunnel - sprich: Bahnsteigunterführung - graben muss. Gab es damals bei der Reichsbahn irgendwelche Regeln, ab welcher Bahnhofsgröße oder Verkehrsaufkommen KEIN reguläres Überqueren der Gleise erlaubt war? Thematisch ist mein Bahnhof in Sachsen/Oberlausitz angesiedelt, es gibt D-Züge, die ohne Halt durchrauschen, Güterzüge haben aber ihr eigenes Umfahrgleis.
In meinen Sommerferien war ich oft bei meiner Omma in Ebersbach/Oberlausitz. Das war ein recht großer Bahnhof, der aber auch keine Unterführung zum Inselbahnsteig hatte. War sicherlich damals auch eine Kostenfrage, nachträglich einen Tunnel zu buddeln.
Viele Grüße von Thomas
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Kenne leider auch nicht die entsprechenden Vorschriften, könnte mir aber vorstellen, daß aus Sicherheitsgründen ein Überqueren der Gleise nicht zulässig ist.
Wenn Du dir aber die hohen Baukosten für den Tunnel sparen willst, wie wäre es mit einer Fußgängerbrücke ? Es gab/gibt von Kibri ein schönes Modell und nebenbei ist so ein Teil ganz sicher ein Blickfang auf der Anlage. Und wenn der Bahnhof eine gewisse Länge hat, kann man auch zwei aufstellen.
Richard
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/bb/barrierefrei_internet_1.pdf
Zitat
In der Eisenbahnbau und -betriebsordnung ist in §11 Abs. 1 erläutert, dass höhengleiche
Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen als Bahnübergänge gelten,
jedoch Übergänge für Reisende an Bahnhöfen nicht zu dieser Gruppe gezählt werden. Somit
sind höhengleiche Reisendenübergänge keine Bahnübergänge im eigentlichen Sinne und
demnach gesondert zu betrachten. In §13 Abs. 4 EBO wird auf die Sorgfaltspflicht zur
Sicherung der Reisenden an höhengleichen Übergängen hingewiesen. Zudem sind bei
Bahnstrecken, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren werden,
höhengleiche Reisendenübergänge generell nicht zulässig. Darüber hinaus legt § 63 Abs. 2
EBO fest, dass "geschlossene Absperrungen an Übergängen für Reisende […] als Verbot
[gelten], die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder hinter den
Gleisen angebracht sind."16 Da die EBO demnach lediglich auf die Sicherungspflicht von
höhengleichen Reisendenübergängen hinweist, aber keine konkreten Sicherungsmaßnahmen
aufführt, regeln die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Bedingungen von
höhengleichen Reisendenübergängen in ihren betrieblichen Vorschriften (vgl. Kapitel 3).
Höhengleiche Reisendenübergänge im Streckennetz der DB AG unterliegen der Genehmigung
durch das Eisenbahnbundesamt, die Grundlage hierfür bildet ein Antrag nach § 18
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Die Zulassung beruht auf Einzellfallprüfungen in
Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten sowie den vorhandenen Sicherungseinrichtungen.
Für eine Genehmigung müssen im Rahmen der Einzelfallprüfung folgende Punkte
erfüllt sein (vgl. Kapitel 3):
• Einhaltung der Vorschriften aus Richtlinie 413.0502 Reisendensicherung auf höhengleichen
Übergängen betrieblich planen17 (vgl. Kapitel 3)
• Planungsunterlagen beinhalten die Ergebnisse aus der Berechnung des MS Excel-
Macros Programm RÜ-BE (vgl. Kapitel 3) für den betrachteten Reisendenüberweg
• Übereinstimmung der RÜ-BE-Eingabeparameter mit der Örtlichkeit
• aus den Vorgaben der Richtlinie ergibt sich im konkreten Planungsfall kein sicherheitskritischer
Interpretationsspielraum18
Hoffe das hilft weiter...
Gruß
Micha
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