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THEMA: Abteilwagen und Bahnsteigsprerren
da es in den preußischen Abteilwagen keine Übergange zwischen den Abteilen gab und sich die Schaffner anfangs an der Außenseite der Wagen während der Fahrt von Abteil zu Abteil hangeln mussten, wurde die Fahrkartenkontrolle bald am Zugang zum Bahnsteig errichtet - den so genannten Bahnsteigsperren.
Ich befasse mich jetzt zum ersten Mal mit diesem Thema und frage mich, wie konsequent das durchgezogen wurde. Durften die Abteilwagen ausschließlich auf Strecken eingesetzt werden, wo diese Bahnsteigsprerren existierten, d.h. auch bei den Unterwegsbahnhöfen, oder gab es Ausnahmen? Im Umkehrschluss: durfen Abteilwagen nur in Bahnhöfen halten, die Bahnsteigsperren besaßen?
Und wie wurde das in der Nachkriegszeit bewerkstelligt? Hatte die Bahn bei dem Chaos im Wagenpark nicht ganz andere Sorgen? Was, wenn sich die Abteilwagen auf Nebenbahnen "verirrten", wo es keine Bahnsteigsperren gab - oder war das nicht möglich?
Grüße,
Steve
ich habe grad eben den Artikel in Wikipedia gelesen aus dem du scheint´s deine Infos hast.
Es mag ja sein, dass der Schaffner aussen am Zug "entlanghangeln" musste, aber deswegen wurden bestimmt keine Bahnsteigsperren betrieben. Da irrt der Autor!
Man hätte ja auf grösseren Bahnhöfen mehrere Sperren betreiben müssen, ausserdem noch für jede Klasse. Was wäre passiert, wenn der Zug mal "falsch" gehalten hätte.
Es ging einzig um die Kontrolle ob ü b e r h a u p t Fahrkarten vorhanden waren.
Dass man nebenbei noch Bahnsteigkarten verkaufen konnte war ein günstiger Nebeneffekt.
Also sind deine Mutmassungen m. E. müssig.
soweit meine These
lG
Volker
Gruß
Micha
Grüße,
Steve
Weil sonst nenne ich die Athener Metro, auch da kommste nur mit Karte an den Bahnsteig, und die ist auch teilweise im Untergrund. Ich spreche von der modernen Metro und nicht von der Linie 1 z.b., welche von Pireaus gen Norden führt.
Von was sprichst Du jetzt?
Von irgendeiner Stadt in Europa, welche mit ner "Underground" erschlossen ist, oder sprichst Du von der Bundesdeutschen Eisenbahn?
Wenn du es allgemein meinst, dann wirst Du 1000 verschiedene Möglichkeiten finden......weil Du auch London angegeben hast.
Gruß
Andy
ich erinnere mich an folgenden Sachverhalt:
Auf der Strecke Herford - Altenbeken verkehrten Abteilwagen, bis sie durch die 3-Achser Umbauwagen abgelöst wurden. An allen Bahnhöfen dieser Strecke, auch kleinen Dorfbahnhöfen wie z.B. Sylbach, gab es Bahnsteigsperren.
Auf der Strecke Bielefeld - Hameln verkehrten in derselben Zeit Wagen mit offenen Übergängen. Dort gab es Bahnsteigsperren nur an größeren Bahnhöfen, Bielefeld HBF, Bielefeld-Ost, Lage (Lippe), Lemgo und Hameln.
Ich bin in Lage (Lippe), dem Schnittpunkt dieser Linien aufgewachsen und habe den Unterschied des Materials und der Bahnhofsausstattung immer in Verbindung gebracht.
Natürlich konnten die Beamten an den Sperren nur kontrollieren, ob jemand überhaupt eine Fahrkarte hatte und nicht verhindern, dass er in den falschen Zug stieg. Für mich und andere Fahrschüler war das aber dennoch nervig, denn hatte man seine Fahrkarte mal vergessen, musste ein anderer mit zwei Fahrkarten wieder zurück und den Vergesslichen durchlotsen.
Verschwunden sind die Sperren erst nach Februar 1964, also nach Ende meiner Schulzeit.
Viele Grüße
Friedhelm
zum "an der Außenseite der Wagen während der Fahrt von Abteil zu Abteil hangeln ":
Von meinem Vater weiß ich, dass dies auf der Strecke Regensburg - Vilshofen auch noch um 1950 (wahrscheinlich eher 1955) gängige Praxis war, da hier teilweise Abteilwagen ohne Durchgangsmöglichkeiten eingesetzt wurden (vermutlich Schülerverkehr?). Auch bei alten ETs war das anscheinend so...
Und in Regensburg gab es (aktive) Bahnsteigsperren mindestens bis 1968, eher bis 1970, da bin ich selber noch durch. Ich kann mich auch noch an das später leere Sperrenhäuschen im Tunnelzugang unter dem Bahnhofsgebäude erinnern; vermutlich war das um 1972.
Viele Grüße
Michael
eine Bahnsteigsperre kannst Du dir wie den Zugang zu einer Fahrattraktion im Jahrmarkt vorstellen. Man musste durch eine Absperrung. Und das war nur mit Fahrkarte oder eben Bahnsteigkarte erlaubt. DIe Sperre war in der Regel ein Gittertor im Bahnhofsgebäude hinter den Fahrkartenschaltern.
War man durch die Sperre, standen dem Reisenden alle Wege zu allen Bahnsteigen offen. Es ist also eine Zugangskontrolle zum Bahnsteig, nicht zur Wagen- oder Abteiltür.
Gruß AnTic
Zitat - Antwort-Nr.: | Name: Scharf, Die Eisenbahn am Hochrhein, Bd. 1, S.255
Als dann am 24. Mai 1905 die Bahnsteigsperren in Baden eingeführt wurden, fiel die bisherige allgemeine Fahrkartenkontrolle in den Zügen weg und wurde an die Ein- und Ausgänge der Stationen verlegt. Im Bahnhof von Schaffhausen wurde der Bahnsteig 3 in diese Bahnsteigsperre mit einbezogen, was ebenso wie in Basel [...] zu Unverständnis und massiven Protesten der kantonalen Reisenden führte, da in der Schweiz eine Bahnsteigsperre zu allen Zeiten unbekannt war.
Ich denke, Steve hat durchaus recht. Wer heute noch erleben will, wie sich der Schaffner bei voller Fahrt von Abteil zu Abteil hangelt, darf mal mit der Achensee-Bahn fahren (wobei "volle Fahrt" dort vielleicht 15 km/h bedeutet...). Bei schnelleren Zügen ging das bald nicht mehr.
LG, Andreas
Zitat
Von was sprichst Du jetzt? Von irgendeiner Stadt in Europa, welche mit ner "Underground" erschlossen ist, oder sprichst Du von der Bundesdeutschen Eisenbahn?
Andy, ich spreche schon von der deutschen Eisenbahn. Mit dem London-Beispiel (wo die Underground zu einem großen Teil auch oberirdisch fährt) wollte ich nur dagegenhalten, dass Bahnsteigsperren auch heute noch existieren - eben WEIL es keine Schaffner in den Zügen gibt.
Die nachfolgenden Ausführungen der Forumsmitglieder scheinen ja zu bestätigen, dass diese Sperren vor allem wegen der Abteilwagen mit Außentüren exisitert haben, und so, wie AnTic sie beschreibt, habe ich sie mir auch selbst vorgestellt. Mir wird nur mit diesem Thread klar, dass - wenn man Abteilwagen auf der MoBa einstetzt, auf dem Bahnsteig offensichtlich auch diese Art der Zugangskontrolle zu berücksichtigen sein sollte.
Grüße,
Steve
Anzeigeblatt für den Dienst der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn, Auszug aus dem Amtsblatt 44/1897 vom 5. Mai, § 148:
"Den Schaffnern wird das Öffnen der Wagenthüren während der Fahrt zwecks Vornahme der Fahrkarten-Prüfung untersagt. "
Die Fahrkartenprüfung war also bereits damals vollständig an die Bahnsteigsperre verlegt.
LG, Andreas
das kann aber auch so interpretiert werden, dass die Fahrkarte durch das Fenster gereicht werden musste...
Aber wahrscheinlicher:
Die Fahrkarte wurde am Bahnsteig vom Schaffner geprüft, da teilweise die Türen ja von außen verschlossen wurden -- und es gab damals wohl noch etwas längere Aufenthalte, so dass die Schaffner durchaus ihre Wagen samt Passagieren noch kontrollieren konnten.
In verschiedenen älteren (aus der Zeit um 1870 bis 1910) Romanen habe ich dies so auch gelesen -- ich denke mir, dass die Autoren das beschrieben haben, was damals üblich war.. Mir fällt als Beleg jetzt nur Karl May ein, bei dem ja öfters Bahnfahrten in Deutschland vorkommen. Andere Namen / Romane fallen mir gerade leider nicht ein...
Viele Grüße
Michael
Übrigens: U-Bahn München benötigt man, will man auf den Bahnsteig eine Bahnsteigkarte ansonsten wird man zur Kasse gebeten sollte eine Kotrolle kommen. Das gleiche gilt auch für den Sperrenbereich hinter den Entwertungsstellen. (Gefahrenstelle Sendlinger Tor Platz)
Gruß elber
Zitat - Antwort-Nr.: | Name: Darmstädter Zeitung, 16.05.1902
Aus der Sitzung der Strafkammer I vom 15. ds. Mts.
Es ist eine bekannte Thatsache, daß manche Personen, die sich zu einem Betrug gegenüber einer Privatperson nicht verstehen würden, die Eisenbahnverwaltung in dieser Beziehung mit andren Augen ansehen und sich deren Hintergehung nicht übel nehmen. Ein kleiner Fahrkartenschwindel wird von solchen Leuten nicht als Betrug angesehen, und so setzt sich mancher einer für ihn empfindlichen Bestrafung aus. Aber selbst wenn es vielleicht aus Mangel genügenden Beweises nicht zur Verurteilung kommt, ist ein solches Strafverfahren doch peinlich.
Die Strafkammer hatte sich gestern in der Berufungsinstanz mit einem derartigen Fall zu beschäftigen und gelangte auf staatsanwaltliche Berufung im Gegensatz zu dem freisprechenden Urteil erster Instanz zu einem Schuldig. Der Angeklagte, Wirt K. von Habitzheim, wurde wegen Betrugs mit mildernden Umständen zu 50 Mk. Geldstrafe, eventuell 10 Tagen Gefängnis, sowie in die nicht unbeträchtlichen Kosten beider Instanzen verurteilt.
K. hielt sich am 7. Dezember v. Js. hier auf und betrat nach Lösung einer Bahnsteigkarte zu dem vorletzten Abendzug der Odenwaldbahn auf dem hiesigen Hauptbahnhof den Perron, angeblich, um noch seinen Schwager zu sprechen. Er will alsdann zur alsbaldigen Heimreise entschlossen und geglaubt haben, eine von hier aus gültige Fahrkarte zu besitzen. Er trag also die Fahrt an, obwohl er sich lediglich im Besitz einer verbrauchten Rückfahrkarte Lengfeld-Hauptbahnhof und einer für die Rückfahrt noch gültigen Fahrkarte Lengfeld-Rosenhöhe befand, also überhaupt keine gültige Karte für die Strecke bis zur Station Rosenhöhe hatte. Bei Kontrolle der Bahnsteigkarten hatte man bemerkt, daß eine solche Karte nicht wieder abgegeben worden war und man machte telegraphisch die Kontrolle des Zugs hierauf aufmerksam. Als der Zugsschaffner bei K. kontrollierte, gab ihm dieser zuerst die ungültige Karte Lengfeld-Hauptbahnhof, der Beamte ließ sich jedoch hierdurch nicht täuschen und vergewisserte sich durch Nachsehen des Durchlochungsstempels, daß die Rückfahrt bereits geraume Zeit vorher erfolgt war. Daraufhin zeigte K. die noch gültige Karte Lengfeld-Rosenhöhe und gab zu, daß er den Zug schon vom Hauptbahnhofe aus benutzt habe. Er hatte also die erste Strecke ohne Karte zurückgelegt, mußte deshalb auf der nächsten Station 6 Mark nachzahlen und wurde der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs angezeigt.
Er bestritt jede betrügerische Absicht und erlangte auch am Schöffengericht Freisprechung, obwohl jenes Urteil starke Verdachtsgründe für gegeben erachtete. In der Berufungsinstanz beantragte der Großh. Staatsanwalt Schudt Verurteilung unter Hinweis darauf, daß der Angeklagte die Bahnsteigkarte öffentlich in der Absicht der Abreise und zu dem Zwecke, in den Zug zu gelangen, gelöst, die Vorzeigung der ungültigen Fahrkarte, auf die Täuschung des betreffenden Beamten rechnend, ins Auge gefaßt und so die Aufsparung der gültigen Karte für eine spätere Fahrt beabsichtigt habe. Der Gerichtshof schloß sich dieser Auffassung an, fällte das obenerwähnte Urteil und zog dabei des Angeklagten Unbestraftheit, sowie den geringen Betrag strafmildernd in Betracht.
LG, Andreas
http://www.drehscheibe-foren.de/foren/read.php?17,1281949,page=all
LG,
Andreas
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