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THEMA: Ebay-Schnäppchen verpaßt :-(

THEMA: Ebay-Schnäppchen verpaßt :-(
Startbeitrag
Steamengine - 13.01.13 08:19
Hallo,

guckst Du hier:
http://www.ebay.de/itm/290843134211?nma=true&am...7&orig_cvip=true
Wegen des Angebotes als Sofortkauf erst gesehen als es zu spät war. Mal das Gegenteil von den überzogenen Preisen, die manche Verkäufer erwarten (z.B. eine Schrottlok für mehr als 80 €).
Wie kann so etwas sein ? Ich vermute, dass der Verkäufer sich beim Preis vertippt hat. Ich habe ja dazu gelernt und rechne inzwíschen (PISA läßt grüßen ) mit alllen möglichen Rechtschreibfehlern. Und mit falschen Bezeichnungen, wie ich beim Gambrinus gesehen habe. Aus ihm wurde nämlich einmal Gambrius und einmal Gambrinius. So läßt sich auch manchmal ein Schnäppchen machen, weil der Artikel deswegen nicht so leicht gefunden wird.
Gruß
Bruno

Hallo Bruno,
eine elektrische Fleischmann-Drehscheibe ging bei demselben Verkäufer anscheinend ebenfalls für €6,90 über "die Theke".
http://www.ebay.de/itm/Fleischmann-Drehscheibe-...;hash=item43b79a28f6
Grüße,
Uwe
Guten Morgen,
und hoffentlich weiß der Verkäufer dass er das nie und nimmer zu diesem Preis hergeben muss
nix gegen Schnäppchen aber das ist ein einfacher Tippfehler im Angebot und damit ist es auch schon erledigt .. also tröstet euch das wird nix ausser der hat echt Geld zu verschenken

Grüße
Patrik
Glaube er hat das mit dem versand verwechselt...
Manche Leute haben einfach keine Ahnung von den Werten. Genauso ist ja vor ein paar Momaten durch die Presse gegangen, dass ein echtes Gemälde für "n Appel und en Ei" weggegangen ist. Weil die Drehscheibe auch so weggegangen ist, denke ich jetzt, dass es so gemeint war.
Leider hat er jetzt nur nooh ein paar Signale im Angebot.

Bruno
hi Bruno,

frag ihn doch einfach per Frage an den Verkäufer ob das so gemeint war oder ob es ein Irrtum war. Alles andere ist Spekulation

Gruß

Bernd
Glückwunsch, offensichtlich ein echtes Schnäppchen
Hallo zusammen,

Zitat

hoffentlich weiß der Verkäufer dass er das nie und nimmer zu diesem Preis hergeben muss
nix gegen Schnäppchen aber das ist ein einfacher Tippfehler im Angebot und damit ist es auch schon erledigt .. also tröstet euch das wird nix ausser der hat echt Geld zu verschenken


Das stimmt so nicht! Zunächst ist das Angebot rechtlich verbindlich, d.h. der Käufer kann darauf bestehen, die Ware zu diesem Preis zu bekommen. Wenn der Verkäufer einen Fehler gemacht hat, muss er unverzüglich reagieren - und es reicht nicht, zu sagen "ich habe mich geirrt". Er muss sein eigenes Angebot anfechten und das unverzüglich (!) gegenüber dem Käufer erklären, wie der Irrtum zustande gekommen ist. Und diese Anfechtung muss so hieb- und stichfest sein, dass sie vor Gericht bestehen könnte, denn "nachbessern" gilt nicht merh als "unverzüglich".

Wenn der Käufer auf den Deal behaart, ist das also ein Fall für die Anwälte.

Steve
Hallo,

prinzipiell ist die Auktion bzw. Sofortkauf bindend. Allerdings kann man sich recht leicht aus der Affäre ziehen, wenn man die Auktion beendet, weil der Artikel beschädigt wurde. Da der Aufwand für den Käufer zu hoch ist, um das Gegenteil zu beweisen, kommt man da gut raus. Ist mir auch schon passiert, dass ein vermeintliches Schnäppchen nicht verschickt werden konnte, weils beim Einpacken runtergefallen ist. War allerdings schon komisch, weil der gleiche Artikel eine Woche später wieder drin stand.

Solche Aktionen kann man bei Ebay oft beobachten. Vor allem bei Moba-Artikeln kann man den "mehrfachen" Vekauf vom gleichen Artikel sehen. Da bietet wohl immer ein Freund zum "Wunschpreis" hoch und kein weiterer Bieter erhöht dann. Dieses Spiel ging schon mal über mehrere Wochen und Ebay hat sich nicht dafür interessiert.

Gruß Klaus
Hallo,

manchmal frage ich mich in welcher Gesellschaft ich mich bewege.Da wird nach er Geiz ist Geil Methode nach Möglichkeiten gesucht auf Kosten eines Modellbahnverkäufers auf Teufel komm raus Geld zu sparen,ich würde mal sogar sagen zu erschleichen wegen eines Tippfehlers.Sogar  vermeintlich rechtliche Ratschläge dazu abgegeben.Der Verkäufer ist nach der Anzahl seiner bisherigen Verkäufe noch Anfänger.Da können solche Fehler mal passieren.Nichts gegen wirkliche Schnäppchen,ist mit letzens auch bei Ebay vorgekommen ( Arnoldset 0352 + Zusatzwagen) für 80.-€
Aber hier hätte ich als Käufer ein schlechtes Gewissen.Ich würde dem Verkäufer den in der Datenbank Spur N geringsten Preis anbieten,ohne Rechtsanwalt oder ähnliche Rechtsmittel.
Das ist meine persönliche Meinung zu dem Thema.
wolfgang(berlin)

P.S Genau wie in @8 beschrieben ist mir solches auch schon passiert.Habe allerdings schon viele Auktionen bei Ebay gemacht.Der Verkaufspreis war aber eher höher,also zum Vorteil des Käufers-das gibt es nämlich auch.Und defekte Ware gibt es bei mir nicht!
Hallo Wolfgang,
so wie Du das machen würdest, würde ich es auch machen. Ich habe letztens für den Verkauf einer Lok nach Österreich für den Versand als Maxibrief 4,40 Versand verlangt. Auf der Post war dann der Preis nur 2,70€, weil das Gewicht so gering war. Die zweite Lok, die der gleiche Bieter ersteigert hat, ging dann halt kostenlos nach A, sonst hätte ich das Geld halt zurücküberwiesen.

An dem o.g. Schnäppchen hätte ich mich nicht richtig freuen können.

LG

Berti
Hallo Katolino,

Zitat

hoffentlich weiß der Verkäufer dass er das nie und nimmer zu diesem Preis hergeben muss
nix gegen Schnäppchen aber das ist ein einfacher Tippfehler im Angebot und damit ist es auch schon erledigt .. also tröstet euch das wird nix ausser der hat echt Geld zu verschenken

So einfach ist es denn doch nicht.

Erstens erscheint es mir recht zweifelhaft, ob bei der Konstellation einerseits Startpreis und andererseits Sofortkaufpreis überhaupt von einen Irrtum des Erklärenden ausgegangen werden kann (den Irrtum muss der Verkäufer glaubhaft machen), zweitens wäre er selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung zum Schadenersatz verpflichtet (§ 122 BGB) wobei sich der Schadenersatz entgegen weitläufiger Meinung nicht auf die Höhe des "angefochtenen Verkaufpreises" beschränkt. Der Käufer kann eine Ersatzbeschaffung mittlerer Art und Güte tätigen und die Differenz zum neuen Kaufpreis (wenn dieser im üblichen Rahmen liegt) als Schadenersatz gelten machen.

Als Verkäufer würde ich mich bei dem doch recht hohen Prozessrisiko auf solche Spielchen sicher nicht einlassen. Er hat vermutlich einen Fehler gemacht, dazu sollte er dann auch stehen.

SG

Norbert
Zitat

manchmal frage ich mich in welcher Gesellschaft ich mich bewege [...] Sogar  vermeintlich rechtliche Ratschläge dazu abgegeben.



Wolfgang, so war das nicht gemeint! Ich wollte nur klar machen, dass die Aussage "hoffentlich weiß der Verkäufer dass er das nie und nimmer zu diesem Preis hergeben muss" nicht richtig ist. Wenn es hart auf hart kommt, ist der Verkäufer in der schwierigen Lage, sich daraus zu befreien. Der Käufer hat hier - rein rechtlich betrachtet - die besseren Karten. Dass es nicht nett ist, so einen Fehler auszunutzen, bleibt davon unberührt.

Grüße,
Steve
Hallo!

Der Verkäufer kann sein "Angebot" durchaus zurückziehen wenn es Offensichtlich falsch war.

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

Gruss Holger
Hallo Holger,

nein, das stimmt auch nicht - diese von dir verlinkten Ebay-Richtlinien erlauben es, eine Angebot VORZEITIG zu beenden. Hier geht es aber um den Fall, dass das Angebot durch das Gebot des Käufers bereits beendet wurde. Und da gilt: http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_2.html

Grüße,
Steve
Hi Holger,

auf der von Dir verlinkten Seite beschreibt Ebay die Möglichkeiten, die sich aus § 9 Absatz 11 der Ebay eignen allg. Nutzungsbedingungen ergeben um den Verkauf während der Laufzeit einzustellen. Es werden darin also nur die Rechts-(Vertragsverhältnisse) zwischen Ebay und dem jeweiligen Nutzer geregelt.

Hier geht es aber um einen bereits abgeschlossenen (Sofort)-Kauf-Vertrag, dessen erster Teil, die Einigung, durch den Sofortkauf erfüllt ist und dessen zweiter Teil - aber nur in der Diskussion - die Übergabe der wechselseitigen Schulden (Geld/Ware) was die Ware angeht, nicht erfüllt werden soll. Sprich: wir diskutieren hier nicht die Ebay AGB sondern über das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Dieses Rechtsverhältnis bestimmt sich hier in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch, und kann allein deshalb schon  nicht durch allgemeine Nutzungsbedingungen des Marktbetreibers (Ebay) rechtswirksam verändert werden.

Also zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.  

Berücksichtige bitte auch die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse:

Verkäufer <--> Ebay
Käufer <--> Ebay
Verkäufer <--> Käufer (hierum dreht sich die Diskussion)

SG

Norbert
Na ja,
was die rechtliche Seite anbelangt, kann man sicher den Rechtsweg einschlagen, was die moralische (Gewissen?) Seite anbelangt, liegt eigentlich alles klar, oder?

LG

Berti
Hallo !
Leider muss ich euch darauf hinweisen das dass so nicht ganz richtig ist, den als Abgeschlossen gilt der Kauf erst wenn beide Seiten Erklären das es so ist der Verkäufer kann auch noch nach dem Sofortkauf sich auf dieses Recht Berufen muss dieses aber unverzüglich erklären.

Zitat - Antwort-Nr.: | Name:


Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung (wie das Einstellen eines Angebots auf dem eBay-Marktplatz) lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden.



Der Käufer könnte zwar klagen müsste aber Nachweisen das der Verkäufer Unrecht mit seiner Irrtums Behauptung hat bei dem Preisunterschied  zum Tatsächlichen Wert recht schwierig.


Gruss Holger
Holger,

der Käufer muss nur den Abschluss des Kaufvertrages nachweisen, was angesichts der ihm von Ebay übermittelten Daten recht leicht gelingt.

Will ein an einem Rechtsgeschäft Beteiligter dieses Rechtsgeschäft anfechten, ist er und nur er in der Beweispflicht - für die von Dir hier unterstellte Beweispflichtumkehr gibt es keine rechtliche Grundlage. Der vermutlich sehr geringe Kaufpreis (ich weiß nicht was die Dinger sonst kosten) ist allenfalls Indiz aber nicht mal Anscheinsbeweis für den Irrtum.

Und selbst wenn dem Anfechtenden der Beweis gelingt, die Anfechtung also greift, ist er aus der Schadenersatzverpflichtung (Ersatz oder Kostenersatz  vergleichbarer Ware mittlerer Art und Güte) nicht raus. ich lege nahe, mal einen Blick in die §§ 166 ff BGB und die Kommentare zu werfen.


Zu Berti, in Nr. 16

meine Stellungnahme bezog sich ausdrücklich auf den juristischen Teil der Aussage, weil - nicht nur in diesem Forum - häufig nicht zutreffende Stammtischparolen verbreitet werden.
Den moralischen Aspekt sollte jeder für sich berücksichtigen.

SG

Norbert
Hallo Norbert,

Deinen Beitrag habe ich auch als solches verstanden.

LG

Berti
@ Wolfgang(Berlin),
da bin ich voll bei dir, manchmal nützt nur Kopfschütteln und selbst das fällt einem schwer.

@für die rechtsratgeber hier im Faden, wie kann man denn einfach irgendwas aus den Fingern saugen und posten ? Was macht ihr denn wenn euch einer glaubt ??

Einfach nur krass - ehrlich

Hier der Paragraph dazu:

Bürgerliches Gesetzbuch
   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Anmerkung von mir ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit)
Aber Achtung ! Es muss sich eben um einen Irrtum in der Willenserklärung handeln, bricht der Verkäufer einfach eine normal gelaufene 1,00 Euro Startpreis Auktion ab weil ihm der gebotene Betrag zu wenig erscheint ist der Käufer tatsächlich berechtigt Schadenersatz zu verlangen. Es lag dann nämlich kein Irrtum vor.

Grüße
Patrik

Also ich sehe das anders. du wirst extra darauf hingewiesen nochmal alle zu prüfen. er hat den Fehler gemacht, geprüft und bestätigt. und das nicht nur einmal...

Gruß Tobias
Hallo Tobias,
darum gehts ja gar nicht, ich könnte mir vorstellen das so etwas sogar einen langen Gerichtsprozess auslöst, oder vielleicht schüttelt der Richter auch nur den Kopf und geht golfen

Ich hab keine Ahnung bin kein Anwalt .. mich ärgerts nur wenn irgendetwas behauptet oder nachgeplappert wird .. mal ganz davon abgesehen dass es noch sowas wie Anstand geben sollte und "Leute über den Tisch ziehen" eben in meinen Augen nicht anständig ist !

Grüße
Patrik

hab noch was gefunden .. aber wie gesagt ... ich hab keine Ahnung wie so ein Streit ausgehen würde:

http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines...irrtum-bei-eBay.html

Ach Kinners...

ich hab in den letzten 12 Monaten bestimmt fünf Leute gehabt, die einfach nicht bezahlt haben.

Wenn ich mich mal vertippen sollte würde mein Mitleid mit dem Käufer von so einer Auktion gegen Null gehen, sprich mein Artikel würde auch "runter fallen".

Aber mir passiert sowas auch nicht weil ich alles doppelt und dreifach überprüfe und niemals nie Sofort-Kaufen anbiete. Genau aus den Gründen hier. So oder so stelle ich nur ein wenn es umsonst ist den Startpreis hoch anzusetzen. Dann stehen die Sachen ne Woche oder 10 Tage drin und in der Zeit fragen sowieso ein paar Leute an ob man das nicht an eBay vorbei machen könnte. Sind immerhin 9% Gebühr die man sich teilen kann.

In dem Fall hatte die Auktion halt einen "Fehler". Da ist dann auch mein Mitleid mit eBay gering denn die haben ja die lustigen Kleinanzeigen. Wenn man das Angebot abbricht, eine neue Kleinanzeige erstellen würde, und darüber verkauft, kommt genau das Gleiche dabei raus. Von daher fehlt mir da auch die "Betrugsabsicht" gegenüber eBay...

Na ja. Man mogelt sich halt so durch als privater Verkäufer und Käufer scheint mir.
Hallo!

Z.B. bei einer Auktion, wenn das erfolgreiche Gebot deutlich unter dem Wert der Ware liegt und Käufer und Verkäufer wissen das und "zufällig" fällt ihm der Artikel beim Verpacken runter,  würde ich das als Käufer nicht glauben und ihn dementschprechend negativ bewerten. Das wäre dann für den Verkäufer doch schlimmer als der nichtvorhandene Gewinn?

Nur so meine Gedanken...

Mfg Bernd
Hallo,

zu solchen Fällen gibt es keine eindeutigen Urteile. Es ist eine individuelle Entscheidung, ob der falsche Preis hoch genug gewertet wird, um das Geschäft abzubrechen. Es mussten schon Autos für einen € verkauft werden, weil das Gericht für den Käufer entschieden hat. Ich weiß nicht, ob das Angebot auch als Auktion mit Startpreis 1 € lief. Falls ja, wird der Käufer definitiv Recht bekommen.  Wer als Startpreis 1 € eingibt, muss auch einen Verkaufspreis von 1 € hinnehmen.

Dem Verkäufer bleibt eigentlich nur die Abgabe oder das versehentliche "Beschädigen"  beim Einpacken. Der Weg der Klage wäre möglich, jedoch würde wohl fast jeder RA wegen dem Streitwert abraten.

Eine negative Bewertung als Druckmittel? Pah, da lach ich doch. Die erste negative mag noch Eindruck machen, aber ab der Zweiten interessiert es nicht mehr. Das ist wie der Kratzer im Autolack. Beim Ersten ist man deprimiert, beim Zweiten noch leicht säuerlich und der Dritte ist schon egal. Ich habe meine  erste negative Bewertung zu Unrecht bekommen und von daher bin ich da recht unempfindlich.

Gruß Klaus
Hallo
Die Drehscheibe aus 1 ist wieder drin.Gleiches Bild und Beschreibung.
LG Peter
Hallo und Guten Morgen,

habe mir gerade mal den Faden durchgelesen und muss sagen, unsere Gesellschaft wird immer rechthaberischer und egoistischer, um aus Fehlern Anderer Kapital zu schlagen. Das ist eine Entwicklung, die ich persönlich nicht trage und eine Tendenz, die uns nicht gut zu Gesicht steht.
Ja, ich gebe zu, mir ist der sich darstellende Sachverhalt bei Einstellung von Ebayangeboten unbewusst auch schon passiert. Ich habe damals gegenüber den Käufern unter Berufung auf § 119 BGB unverzüglich eine Anfechtung erklärt, nachdem ich den Fehler bermerkt hatte, den Sachverhalt ehrlich dargelegt und um Entschuldigung für mein Versäumnis gebeten. Es ging Gott sei dank alles gut, obwohl 50 % lautstark auf Lieferung bestanden und mit Ihrem Anwalt drohten. Bedenkt bei Euren Überlegungen aber, die meisten diesbezüglichen, rechtlich uneinheitlichen "Ebayurteile" bewerten ein Vertragsverhältnis zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Käufer als Verbraucher. Wie Gerichte nun möglicherweise werten, wenn solch eine Auseinandersetzung zwischen einem privaten Verkäufer und einem Endverbraucher geführt wird, mag ich nicht entscheiden, es wäre aber sicherlich sehr spannend. Denn nach meiner Auffassung müsste man in dem Fall dem Verkäufer in sinngemäßer Anwendung ebenso bestehende Verbraucherschutzrechte zuerkannt werden. Auch halte ich die Frage nach dem Schadenersatz für äußerst spannend und lege meine Hand nicht dafür ins Feuer, dass ein solcher Anspruch durchsetzbar ist.
Aber wie gesagt, unsere Moba ist Hobby. Und so lange wir damit nicht unsere Brötchen verdienen müssen, sollten wir doch ein notwendig Maß Gelassenheit an den Tag legen und uns auf die wirklich wichtigen Dinge im Leben konzentrieren und auch anderen Fehlern zugestehen, die wir gelegentlich - wenn wir ausreichend ehrlich zu uns selbst sind - auch machen. Getreu dem Spruch: "Wer nüscht macht, macht auch keine Fehler."

Beste Grüße
Sven
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:

Das wäre dann für den Verkäufer doch schlimmer als der nichtvorhandene Gewinn?

Sicher nicht. Einzelne Negatvberwertungen sind insbesondere für Privatverkäufer witgehend bedeutungslos. Die Schnäppchengier ist da viel viel größer. Und selbst wenn sich die Negativbewertungen einmal häufen sollten... nach 12 Monaten ist eh alles wieder "0".

Gruß
Eglod


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