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THEMA: eBay-Recht

THEMA: eBay-Recht
Startbeitrag
Fidelis [Gast] - 03.11.04 14:32
Gerade aus dem Äther gefischt:
Quelle: http://www.t-online.de
http://onwirtschaft.t-online.de/c/27/01/09/2701092.html

BGH-Urteil: Ebay-Nutzer dürfen Waren zurückgeben


BGH stärkt Verbraucher-Rechte (Foto: dpa)  
In der Werbung, die das Internetauktionshaus Ebay im Fernsehen platziert, machen Menschen Luftsprünge vor Freude, wenn sie einen angebotenen Artikel erfolgreich ersteigern konnten. Unter den rund 16 Millionen Ebay-Nutzern gibt es allerdings auch schwarze Schafe. Sie preisen Minderwertiges teuer an, weigern sich, mangelhafte Produkte zurückzunehmen und sorgen so für Frust statt Lust bei der Schnäppchenjagd. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbrauchern bei Internet-Auktionen nun den Rücken gestärkt.

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BGH stärkt Verbrauchern den Rücken
Demnach haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei - wie bei einer Bestellung via Telefon oder Fernsehen - ein "Fernabsatzvertrag", der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, so der BGH. Bis jetzt waren Versteigerungen im Internet davon ausgenommen. Auch Auktionen sind davon ausgenommen. Experten erwarten nun höhere Preise, wenn Händler die Kosten für mögliche Rücksendungen einkalkulieren müssen.

Minderwertiges Armband ersteigert
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte ein Schmuckhändler aus Bayern im September 2002 auf der Ebay-Website ein Armband zur Versteigerung angeboten, das angeblich aus 15 Karat Gold bestehen und mit weiteren 15 Karat Edelsteinen besetzt sein sollte. Der Käufer ersteigerte das Schmuckstück für 252,51 Euro. Er verweigerte aber die Zahlung und Annahme des Schmuckstücks, weil das Armband nur eine dünne Goldauflage hatte und die Diamanten aus industrieller Fertigung stammten. Der Händler klagte daraufhin durch alle Instanzen auf Zahlung mit der Begründung, bei Versteigerungen gebe es kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Ebay erwartet keine Auswirkungen auf das Geschäft
Die Deutschland-Tochter des Auktionshauses gab sich vor der Verkündung des Urteils gelassen. "Eine Geschäftsveränderung erwarte ich dadurch nicht", sagte Geschäftsführer Groß-Selbeck dem "Tagesspiegel". Im Übrigen hätten Sofortkäufer - also Kunden, die bei eBay einen Festpreis zahlen - schon heute ein Umtauschrecht.

Verbraucherschützer: Vor allem schwarze Schafe betroffen
Auch die Rechtsberaterin der baden-württembergischen Verbraucherzentrale, Beate Horsch, weist darauf hin, dass auch bei Auktionen schon viele gewerbliche Anbieter den Ebay-Käufern freiwillig ein Rückgaberecht einräumen. "Betroffen wären vor allem die schwarzen Schafe, die versuchen, ihre Ware ohne Widerrufsrecht loszuwerden."

Gesetzesnovelle für den Versandhandel in Planung
Mit dem Urteil steht die Online-Auktionsbörse vor einigen organisatorischen Problemen. Denn die Rückabwicklung von Geschäften wäre äußerst schwierig. Zu einem vom Handel befürchteten dramatischen Anstieg der Rückgaben wird es gleichwohl nicht kommen: Die Ebay-Händler werden in absehbarer Zeit von einer Gesetzesnovelle für den Versandhandel profitieren, auf die sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat verständigte. Demnach müssen Händler das Rücksendeporto georderter Waren künftig nur noch dann übernehmen, wenn der Warenwert bei mehr als 40 Euro liegt und die Ware bereits angezahlt wurde.

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Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mehr Verbraucherschutz und mehr Service hat sich eBay selbst mit der Änderung der seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's) auf die Fahnen geschrieben. So kann eBay bei windigen Angeboten schneller eingreifen. Besteht etwa der Verdacht, dass ein Verkäufer gefälschte Markenware anbietet, kann das Auktionshaus das Angebot sofort löschen und das Mitglied verwarnen. Schwarze Schafe können sich jetzt schwerer gegen die Strafen wehren, normale Kunden haben mehr Rechtssicherheit. Wer einmal gesperrt wurde, kann auch kein kein neues Konto mehr eröffnen, erklärt Rechtsanwalt Arno Lampmann. Eine weitere Neuerung betrifft den nunmehr erlaubten Handel mit rezeptfreien Medikamenten, etwa Aspirin. Allerdings dürfen nur Apotheker, die eine Versand-Erlaubnis der Behörden besitzen, Angebote ins Netz stellen.

Fast 16 Millionen Kunden in Deutschland
eBay Deutschland wird derzeit von 15,7 Millionen registrierten Kunden genutzt. Im Angebot sind regelmäßig rund vier Millionen verschiedene Artikel. Allein von Juli bis September wurden Waren im Gesamtwert von mehr als 1,3 Milliarden Euro gehandelt. In Deutschland verdienen nach Schätzungen inzwischen mehr als 10.000 Menschen mit eBay ihren Lebensunterhalt.

Gruß   Fidelis

Ich lese nur von einem Rückgaberecht bei gewerblichen Anbieter und wie sieht es bei Privaten Anbietern aus. Wenn diese nur für gewerbliche Anbieter gilt,ist das Urteil mal wieder völlig unausgereift - typisch Deutsch hat, viele neue Gesetze, die aber immer nachgearbeitet werden müssen, weil man nichts im Vornerein richtig plant und durchdenkt!
Auch beim privaten Kauf gilt, die Ware muß so beschaffen sein, wie sie beschrieben ist. Ansonsten gilt das gleiche wie beim sonstigen privaten Verkauf.

Gruß Dirk
Ne nee, Andreas,
ich setzte das z.B. mit einem Privatkauf eines PKW gleich. Da ist der Privatverkäufer auch nicht verpflichtet ein Rückgaberecht ein zu räumen. Das wäre ja noch schöner, dann würde jeder der Privat etwas verkaufen will nur noch übern Tisch gezogen.

Gruß Uwe, der auch weiterhin als Privatmann kein Rückgaberecht einräumen wird!
Gestern war im TV eine Show übers Autohandeln. Da hat einer privat einen Zitronenän mit falschem Motor verkauft und musste den zurücknehmen. Ansonsten gibt's was auf die Mütze wegen arglistiger Täuschung, auch, wenn er von dem falschen Motor nix gewusst hat!
Hallo Uwe
Auch als Privatmann mußt Du für das haften, was Du angibst. Versprichst Du etwas, was nicht stimmt, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen. Rückgaberecht ist jedoch etwas Anderes, denn da kann man unter bestimmten Vorraussetzungen ohne Angabe von Gründen einen Vertrag rückgängig machen.

Gruß Dirk
Hallo DiWi,

Danke für die Belehrung, aber das ist mir, der beruflich seit 25 Jahren im Handel arbeitet, vollkommen klar.
Logo, wenn ich eine Trix - Dampflok neu verkaufe, dann muß auch genau diese Lok dem Käufer gegeben werden, und nicht ein alter Lima - Waggon. Aber ich frage berechtigt, wo würden wir hinkommen, wenn nun mein Käufer, mir als Privatmann, nach 10 Tagen die neue Trix - Lok ohne Angabe von Gründen zurück geben will, und ich als Privatmann dazu verpflichtet wäre? Oder noch krasser, Du verkäufst Deinen PKW privat für 15.000,- € und kaufst Dir dafür einen anderen PKW. Nach 10 Tagen kommt Dein Käufer und will das Dir das Auto wieder aufs Auge drücken, ohne Angabe von Gründen?

Gruß Uwe
Hallo,

Hier wird jetzt von zweierlei Dingen gesprochen:

1: Umtauschrecht:
Hier hat der Kunde die Möglichkeit, die Wagen OHNE ANGABE VON GRÜNDEN zurückzugeben, das wird aber nur bei gewerblichen Anbietern möglich

2. Reklamation bei Dingen, die nicht den Angaben entsprechen:
Hier kann natürlich auch bei privaten Anbietern reklamiert werden.

           Gruß Lothar
Bingo, Lothar!!!

Gruß Uwe
Im Prinzip ändert sich doch eigentlich nichts! Ihr habt alle Recht bis auf Andreas in #2, dessen Gedankengänge ich nicht nachvollziehen kann. Wenn ich etwas als Privatperson verkaufe, muss der Artikel den gemachten Angaben entsprechen und die zugesagten Eigenschaften aufweisen, nichts weiter! Es wäre das Ende jeglichen freien Handels, müsste jetzt jede Privatperson einen verkauften Artikel (siehe auch Autobeispiel in #6) ohne Angabe von Gründen (!!!) wieder zurücknehmen!

@Andreas: Sollte so etwas Deiner Meinung nach gesetzlich festgelegt sein? = Ich verkaufe eine unbespielte BR44 von MTX, die die Schachtel nicht verlassen hat. Dann verkaufe ich sie im ebay für 150 Euro. Der Käufer nimmt die Lok in Gebrauch und fährt damit zig Stunden auf seiner Anlage. Dann macht er ohne jegliche Begründung von seinem (imaginären) Rücktrittsrecht Gebrauch (natürlich kurz vor Ende der 2 Wochen) und ich soll ihm dann die 150 Euro plus seine Auslagen erstatten und bekomme dafür eine gebrauchte Lok zurück??? Und das willst Du wirklich? Weitere Kommentare erspare ich mir, hier wurde schon alles gesagt bzw. geschrieben...

PS: Meiner Meinung nach sollte lieber gesetzlich geregelt werden, dass bei Rückgabe ohne Begründung (also wenn kein Mangel vorliegt) der Käufer auch die Versandkosten jenseits von 40 Euro Warenwert zu tragen hat! Das schiebt nämlich dem Missbrauch des in diesem Land so arg (über)strapazierten Verbraucherschutzes einen Riegel vor! Der Gesetzgeber hat es sich wieder mal ziemlich einfach gemacht, indem er alle gewerblichen Verkäufer, also auch die Verkäufer von Modellbahnen, in einen Topf mit z.B. dem Otto-Versand schmeißt, wo man nicht passende Klamotten kostenfrei zurückschicken kann. Dass das im wahrsten Sinne des Wortes zwei Paar Schuhe sind, wurde natürlich übersehen! Und noch etwas an die Kurzsichtigen: Je mehr "Retouren" ein Händler bzw. Versandhändler hinnehmen muss, desto höher werden die Preise. Oder glaubt hier wirklich einer, die enormen Versandkosten für die Hin- und Herschickerei würden nicht alle zu tragen haben? Wenn wir in ein Kaufhaus gehen, bezahlen wir auch für die Ladendiebe mit! Denkt doch mal bitte ein paar Zentimeter weiter als nur bis zum nächsten Bordstein!

Gruß, Claus
Alle nachfolgenden Gedanken unter den Gesichtspunkt, das die Ware der Beschreibunhg entspricht, also kein Reklamtionsgrund wegen Mängeln/falscher Beschreibung vorliegt!! Und das es um gewerbliche Auktionen geht.

Wird mit dieser Entscheidung nicht der ebay-Gedanke einer Auktion als solcher entstellt - gut der BGH sagt das ist keine Auktion im eigentlichen Sinn, blos dann hätte man in anderen Fällen auch anders entscheiden müssen, der Autohändler, dessen Neu-PKW nicht mal den Händler EK erreichte, mußte herausgegeben werden, da konnte der Verkäufer auch nicht zurücktreten!?

Kann man also den gleichen Artikel zeitnah mehrfach ersteigern, nimmt das günstigste Angebot war, und schickt den Rest zurück??

Und was ist, wenn der Artikel in der Rückgabezeit benutzt wurde?? Siehe Lokbeispiel, wird z.B. auf einer Ausstellung gefahren und dann zurückgegeben? Hat doch ein großes Versandhaus schon Mietgebühren eingeführt oder einführen wollen, da zur Zeit der Fußball-WM, zahlreiche Großbild-TFT-TV bestellt wurden und nach 14 Tagen zurückgeschickt wurden.

Und wie ist es in einem solchen Fall mit den ebay-Gebühren?? Auch zurückabgewickelt??

Also wie gesagt, ich finde hier wird der ebay-Gedanke entstellt - erst mal ersteigern, hab ja 14 Tage Zeit es billiger zu finden oder es doch nicht haben zu wollen!!!

Vielleicht etwas extrem meinen Gedanken, aber wie sagt schon ein Autobauer: "Nichts ist uuunnmööglich!"


Noch mal meinen Eingangssatz beachten, gilt nur für Artikel, für die keinen Reklamationsgründe vorliegen und von gewerblichen Verkäufern stammen!
@wobu

Sicherlich, die Gefahr besteht. Aber hat mit dieser Regelung doch auch der komplette Einzelhandel zu kämpfen. Das hat zwar auf den ersten Blick nix mit dem Fernhandelsgesetz zu tun, aber auch hier ist der Verbraucherschutz ziemlich weit. Zudem nehmen die meisten Einzelhändler ihre verkauften Waren, auch wenn kein Grund vorhanden ist, alleine aus Kulanz zurück. Kundenzufiedenheit - Kundenbindung?!

Gruß Uwe
Ja, aber bisher sah ich zwischen KAUF (Laden, Internetshop, Katalog...) und ERSTEIGERUNG noch einen konzeptionellen Unterschied!
Warum kann dann nur der Käufer zurücktreten und nicht auch der Verkäufer?

Hat man eigentlich ebay-technisch in einem solchen Fall die Möglichkeit, den "ersten Verlierer" der Gebote noch zu ermitteln und ihm den Artikel zu seinem Gebot dann doch noch anzubieten??
@wobo
Der Verkäufer muss ja nicht  an jeden x - Beliebigen verkaufen. Der Laden hat die Möglichkeit des Hausrechtes, der Internethändler kann bestimmte Käufer "blockieren". Den konzeptionellen Unterschied gibt es nach wie vor. Wobei bei Auktionen der Spieltrieb "will ich haben" ausgenutzt wird, und hier in der Regel ein wesentlich höherer Verkaufspreis erzielt wird, als bei einem festen Angebot.

Zum zweiten, ja die Möglichkeit besteht. Es kann ja sein, dass man erst nach Auktionsende bemerkt, dass ist ja gar nicht N, und den Verkäufer darum bittet den Artikel nicht kaufen zu müssen. Dann hat der Verkäufer die Möglichkeit den Zweitbieter zu kontaktieren, und diesen zu fragen ob er den Artikel zu dessen Höchstgebot noch haben will.

Gruß Uwe

Ich schreibe jetzt mal aus der Sicht eines ebay-Users und es betrifft teils private, teils gewerbliche Anbieter, also eigentlich jeden, der auf dieser Plattform in beiden Richtungen aktiv ist:

Der Aspekt mit den ebay-Gebühren ist sehr interessant und ich muss mich da mal schlau machen, wie sich das jetzt verhält. Beim Einstellen von Auktionen kann man jetzt automatisch die Option "Rückgabe innerhalb 14 Tagen möglich" aktivieren. Aber: Bisher war es so, dass man sich die ebay-Gebühren gutschreiben lassen konnte, wenn sich z.B. der Käufer nie gemeldet hat ("Spaßbieter"). Dieser bekam dann eine Verwarnung und wurde im Wiederholungsfalle ausgeschlossen - spätestens beim 3. Mal für immer gesperrt. Da die ebay-Gebühren ziemlich hoch sind (alles in allem mind. 5%, bei kleinpreisigen Artikeln bis 50 Euro auch gerne bis zu 10%), möchte man die als Verkäufer ja nun nicht in den Wind schreiben, nachdem man sogar im Worst Case auch zweimal das komplette Porto übernehmen musste (im Fall eines gewerblichen Anbieters).
Wenn also ebay da keine Änderung vorgenommen hat, läuft es nach dem bisherigen Stand so ab, dass der "aus Spaß" rückgebende Käufer im Gegenzug eine ebay-Verwarnung erhält, weil die Transaktion nicht zustande gekommen ist. Ich muss mir das mal in Ruhe anschauen, Spekulationen bringen nichts.

Gruß, Claus
@ Nr. 2 DiWi:

Gerade war es im Fernsehen: Bei Privatanbietern besteht keine Rückgaberecht. Es wird sogar befürchtet, daß jetzt Gewerblich sich unter mehren Namen bei ebay als Private anmelden, um so das Gesetz/Urteil zu umgehen.

@ Nr. 3 U.H.

Das Problem ist, daß bei Privaten oft die Ware nicht der beschriebenen Eigenschaften entspricht und man bei ebay bei Beschwerden immer nur um den heißen Brei herumredet, um sich der Verantwortung zu entziehen. Meist werden solche Fälle doch sowieso vom Gericht vorab schon abgewiesen. DESHALB: Auch ein Gesetz zum Rückgaberecht an Private Verkäufer muß dringends her. Also ich einem Privatmann kein Rückgaberecht einzuräumen irgendwie nicht nachvollziehbar und kann dazu leider nur den Kopf schütteln - das ist ja wie ein Freibrief zum Betrug (bitte jetzt nicht falsch verstehen...)!
Genau lesen !!!  Das Urteil bestätigt (!!!!!) etwas, was bisher schon galt. Es ändert sich nichts, aber auch gar nichts. Daher braucht ebay auch nicht irgend etwas zu befürchten. Gruß Bernd
@Andreas

Du verstehst es scheinbar nicht oder willst es nicht verstehen! Dauernd verwechselt Du die BEREITS SCHON LANGE BESTEHENDE Verpflichtung, dass ein verkaufter Artikel auch von einem Privatanbieter zurückgenommen werden MUSS, wenn er nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist!!! Das hat nichts, aber auch gar nichts mit einem generellen Rückgaberecht zu tun!!!
Ich persönlich habe mich bisher noch mit JEDEM darüber einigen können, wenn der andere was übersehen hatte! Mir selbst sind auch schon kleine Mängel durchgegangen, aber wozu sind wir wohl Menschen mit einer Sprache und keine Tiere?

Persönliche Erfahrung: Ich habe mal vor etlichen Jahren einen 3er BMW verkauft, mit dem ich nie Probleme hatte. Der neue Besitzer fuhr mit quietschenden Reifen und hoher Drehzahl (bei kaltem Motor natürlich) davon. Ein paar Mal sah ich ihn noch, der fuhr wie die berühmte gesengte Sau. Nach rund 12 Tagen hatte er es geschafft und den Motor geplättet. Deiner Meinung nach hätte ich also den Wagen zurücknehmen müssen, weil ja die 2 Wochen noch nicht vorbei waren. Na Klasse! Nicht nur das, Du forderst sogar ein entsprechendes Gesetz, mit dem ich dazu gezwungen werde.

Dabei gibt es den von Dir geforderten Verbraucherschutz schon lange:

http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4131

BGB §444 zum Beispiel legt eindeutig fest, dass bei verschwiegenen Mängeln der Verkäufer haften muss. Also wozu eine neue Regelung?

Gruß, Claus
Rückgaberecht (bei Nichtgefallen) ohne seitenlang Gründe formulieren zu müssen ist schon O.K., wenn der Artikel nicht den Vorstellungen entspricht.
*
Da freuen sich dann z. B. die Buchverkäufer (Autoreparaturanleitungen, Bildbände etc.). Im Nu ist alles eingescannt oder fotokopiert und die gekaufte Vorlage geht wegen "Nichtgefallen" zurück ...
(Derartiges Gebaren habe ich schon vor 20 Jahren mit einer DKW-Betriebsanleitung/-wartungshandbuch über mich ergehen lassen müssen.)
@ Nr. 17 Claus:

Ich glaube man kann den gekauften BMW nicht als Vergleich für ersteigerte eBay-Ware von Privaten vergleichen. Den BMW kann man vorher testen oder auch durch einen Gutachter prüfen lassen, bei eBay sehe ich die Ware vorher nicht, man muß sogar meist noch in Vorlage treten und deshalb ist der Vergleich für mich nicht akzeptabel.
@Andreas

Bei einem Auto kann es noch viel mehr versteckte Mängel geben als bei der Modellbahn! Es geht einzig und alleine darum, ob die Mängel dem Verkäufer bekannt waren oder nicht und ob er diese angegeben hat oder nicht! Und dieses kann man auch auf andere Verkäufe projizieren, auch Modellbahnen.

Ich frage Dich nochmal: Warum forderst Du etwas, was es schon lange gibt? Reichen die zahlreichen Paragraphen wegen arglistiger Täuschung, Betrug usw. nicht aus? Nein? Wenn diese nicht ausreichen, was versprichst Du Dir dann von einer privatmarktzerstörenden Gesetzgebung?

Und noch einmal: Du forderst hier ein GENERELLES RÜCKGABERECHT, das gilt dann wohl auch für alle Verkäufe von Privat, also auch Autos. Wie willst Du denn da differenzieren? Willst Du für jeden Gebrauchsgegenstand, also angefangen von der gebrauchten Kaffeemaschine über den PC und die Modellbahn bis hin zum Auto einen "Gewährleistungskatalog" erstellen?

Es bleibt so, wie es immer war: Verkauft einer Schrott und erfüllt der Artikel nicht die zugesicherten Eigenschaften oder verschweigt er etwas vorsätzlich, muss er den Artikel zurücknehmen! Egal ob Auto oder Lok!

PS: Und warum antwortest Du nicht auf mein Beispiel wegen der BR44 von Minitrix? Hast Du keine Argumente?

Gruß, Claus
@16 Bernd

Irrtum, es ändert speziell bei eBay einiges. Jeder "Private" der mehrere 100 Bewertungen hat, wird nun durchleuchtet werden, ob dieser nicht doch ein "Gewerblicher" ist. Viele "Gewerbliche" werden nun versuchen, durch andere ev. mehrere Verkäufernamen sich als "Private" zu tarnen.
Aber in einem hast Du Recht, für eBay ändert sich in einem nichts, die interessieren sich auch weiterhin nicht dafür. Dafür aber die Finanzämter, weil da Steuergelder zu finden sind. Es kann also durchaus passieren, dass der eine oder andere Post vom Finzamt erhält. Das aber wiederum ist unabhängig vom neuen Urteil schon angelaufen. Letztendlich bestätigt das Urteil das Vorgehen der Finanzämter, die begonnen haben eBay - Verkäufer auf Steuerhinterziehung zu überprüfen. Das 14 tägige Rückgaberecht, das gewerbliche nun erstens einräumen müssen, und zweitens auch in der Auktion angeben müssen, erleichtert für die Finanzämter die Selektion.

Gruß Uwe
Claus, volle Zustimmung.

Der Verbraucherschutz gegen Betrug und arglistige Täuschung bei Privatverkäufen sind durchaus ausreichend (durfte die leider auch schon testen - manipulierte Gutachten bei einem Youngtimer), auch wenn der Weg manchmal langwierig ist und man die Justiz zur Hilfe nehmen muss.
Ein generelles Rückgaberecht wäre purer Wahnsinn und würde den Privathandel ad absurdum führen, wenn ich jedes Mal zwei Wochen beten müsste, dass der Käufer doch bitte meine Ware mag und behält.

Das heutige Urteil hat bestehende Regelungen nur bestätigt, was das mit neuen Gesetzen, die unausgereift sind und nachgearbeitet werden müssen, zu tun hat erschliesst sich mir ehrlicherweise nicht so ganz...

Gruß, Stephan
@Stephan

Mir erschließen sich hier noch ganz andere Sachen. Scheinbar gibt es Zeitgenossen, die nicht in der Lage sind, über ihren Gartenzwerg-geschmückten Balkonrand zu schauen und jede Möglichkeit nutzen, sich möglichst zu ihrem eigenen Vorteil durch's Leben zu schlagen. Das fängt beim TFT-Fernseher für die WM an und hört beim Brautkleid, das nach der Hochzeit einfach zurückgeschickt wird, auf!
Es wird eigentlich auch Zeit, mal ein Gesetz zum Schutz gegen solche Schmarotzer ins Leben zu rufen, anstatt unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes den Markt in D nachhaltig zu zerstören! Ich gehe sogar noch weiter: Ist ein Artikel absolut und völlig in Ordnung, also z.B. Neuware von einem Händler, sollte es VERBOTEN werden, den einfach nur aus Spaß und zu allem Überfluss auch noch kostenfrei zurücksenden zu können! Ausnahmen davon sind natürlich Kleidung und ähnliche Artikel, denen man die Passgenauigkeit im Katalog nicht ansehen kann. Für weitergehende Rechte und zum Verbraucherschutz gibt es ja immerhin noch die Garantie des Herstellers!

Gruß, Claus
Hallo,

auf den Brief vom Finanzamt warte ich leider schon jahrelang vergebens. Dann könnte ich endlich die Moba als Gewerbe anmelden und würde massenhaft Steuern sparen. Leider wird das Finanzamt das Gewerbe nach kurzer Zeit nicht mehr anerkennen (Liebhaberei) und das ganze Spiel geht von vorne los.

In meinen eBay-Auktionen findet sich keiner der beliebten Sätze (...Privatverkauf...keine Gewährleistung...), ich beschreibe meine Ware wie sie ist und wenn ein Kunde meint etwas zurückgeben zu müssen, dann ruiniert mich das auch nicht, ist ja nur ein Hobby mit (im Verhältnis zum Autokauf) geringen Werten. Schmarozer hatte ich in meinen 6 Jahren eBay noch nie, auch keine einzige Rückgabe. Wenn von mir gekaufte Dinge mal fehlerhaft oder nicht wie beschrieben waren (sehr seltene Einzelfälle) konnte ich immer problemlos rückabwickeln (vor und nach der Änderung der Gesetzeslage).

Gruß
Dirk W.
Quelle: Rheinische Post, 04.11.04 Wirtschaft C3 "Die neuen eBay-Regeln"
http://www.rp-online.de/medien
http://www.rp-online.de/public/article/nachrichten/medien/internet/67519

Karlsruhe (rpo). Unternehmen, die ihre Waren bei eBay versteigern, müssen den Käufern ein Widerrufsrecht von zwei Wochen einräumen. Das hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe geurteilt. eBay hat die Entscheidung begrüßt.  
Wie das Gericht entschied, handelt es sich bei den Online-Versteigerungen nicht um eine Auktion im herkömmlichen Sinne, sondern um ein einfaches Kaufangebot.

Der Käufer könne dabei die Ware erst "körperlich ansehen" und auf etwaige Mängel prüfen, wenn er sie zuhause habe. Damit gebe es nach dem Fernabsatzgesetz ein zweiwöchiges Rückgaberecht. Versteigerungen, bei denen Privatleute als Verkäufer auftreten, sind von der Entscheidung nicht betroffen.

eBay begrüßt Urteil

eBay hat das Urteil des Bundesgerichsthofs begrüßt. Die bisherige Rechtsunsicherheit werde damit beendet, erklärte das Unternehmen am Mittwoch nach der Urteilsverkündung. Der Entscheidung zufolge müssen gewerbliche Händler, die eBay als Vertriebskanal für ihre Waren nutzen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht garantieren. Für private Verkäufer ändert sich damit nichts.

Das Urteil werde keinen nachhaltigen Einfluss auf die positive Geschäftsentwicklung von eBay in Deutschland haben, teilte eBay-Sprecher Nerses Chopurian mit. Nach Ansicht des Unternehmens profitieren alle Beteiligten von der Klärung der Rechtslage; gerade für Käufer steigere das Widerrufsrecht bei Auktionen gewerblicher Händler die Attraktivität des eBay-Marktplatzes.

Zudem hätten Widerrufsrechte bereits eine erhebliche Bedeutung auf dem eBay-Marktplatz: Bislang sei etwa bei einem Drittel der Angebote gewerblicher Händler der Kauf mit der "Sofort-Kaufen"-Funktion zum Festpreis abgeschlossen. Für diesen Bereich habe ein Widerrufsrecht unabhängig vom BGH-Verfahren bestanden.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen begrüßte das Urteil als weiteren Schritt zum Schutz der Konsumenten. Sollten Händler trotz der Entscheidung nicht auf das 14-tägige Widerrufsrecht hinweisen, könne ein Käufer die Ware auch entsprechend länger zurückgeben.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 375/03)

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Leserkommentar:

Ist doch o.k. so

Autor: **-diver / Datum: 03.11.04 10:52
  
Der private Verkäufer, der sich ab und zu mal von etwas Überflüssigem trennt, ist weiterhin "auf der sicheren Seite". Wer aber gewerblich tätig ist und mit dieser Tätigkeit Gewinne erzielen will, der soll auch für seine Produkte gerade stehen. Wird nur Zeit, dass eBay mehr gegen diejenigen unternimmt, die ihr Gewerbe immer noch als privat zu "tarnen" versuchen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Deutlicher geht nicht....!
Gruß   Fidelis

  

  





Griesgrämig mault hier nur der Tor
Der Modellbahnfan nimmt das mit Humor

Wer seine Kunden pflegt und schont
wird überreich dafür belohnt

Ist doch gut das das endlich mal geregelt wird. Der Großteil der gewerblichen Anbieter liefert zwar wie beschrieben - und, wenn´s mir halt nicht gefällt gebe ichs zurück (Fernabsatzgesetz).

Und jede Regelung die hilft unseriöse Händler zu eliminieren ist willkommen. Schwarze Schafe gibts genug. Z. B. hier (wäre eigentlich was für die Gewerbeaufsicht usw.):

http://www.guidoversand.com/shop/index.php?cPath=21

Na, wer findet heraus, wer dahinter steckt - kein Impressum, keine Adresse, keine Phone und Fax - Der Verkäufer bleibt hier ganz anonym, wenn man Pech hat bekommt man keine Ware oder weiss bei Nichtgefallen nicht einmal wohin man die zurück schicken soll. Unseriös " hoch 3 " - wie sich manche präsentieren.
An Dirk W. / Nr. 24.

Deine Beschreibung bzgl. der Liebhaberei gilt aber nur für die Einkommensteuer.
Bzgl. der Umsatzsteuer kann es unter Umständen ganz anders aussehen (abhängig von den jeweiligen Umsätzen im Kalenderjahr). Bei der USt kommt es nicht auf eine wie auch immer geartete Gewinnerzielungsabsicht an, sondern nur auf die Einnahmen an. Nur so als Tipp.
http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?MfcISA...amp;userid=poetrandy
>und wenn dann sogenannte "Privatverkäufer" in 12 Monaten über 700 Produktionen Sachen verticken (2000 Positionen in 12 Monaten habe ich auch schon gesehen + was vom Privatmann erhalten, der dann aber doch eine Firma war) --- dann sind das firmenähnliche Gebilde, die sich eigentlich auch als solche ausweisen, anmelden und so auftreten müssten. Da soll sich mal ebay und der Finanzminister gleich mit bekümmern.
@Christian

Hallo,

bis zu einem Umsatz von im Vorjahr 16.620 EUR und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich unter 50.000 EUR interessiert mich die Umsatzsteuer nichtmal wenn ich ein Gewerbe habe. Ich kann allerdings freiwillig Umsatzsteuer von meinen Kunden erheben und kann dafür die von mir gezahlte Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuerabzug). Solange ich die Moba als Hobby betreibe, werde ich immer mehr Ausgaben als Einnahmen haben und somit wieder Steuern sparen (ist jedenfalls bei mir so: Sammlung vergrößern und auch mal was überflüssiges verkaufen, Anlage bauen und in der Summe noch damit Geld verdienen klappt leider nicht).

Wer sich natürlich als "Privatverkäufer" tarnt und eigendlich ein Gewerbe mit Gewinnerziehlungsabsicht betreibt, soll auch Steuern zahlen.

Gruß
Dirk W.
(alle Angaben ohne Gewähr, bitte bei Bedarf Steuerberater fragen
...Geht davon aus, die Finanzämter fragen regelmäßig e-Bay Umsätze gewerblicher und nicht gewerblicher Kunden ab. Ab einer gewissen Anzahl von Verkäufen wird ein gewerblicher Betrieb angenommen und die entsprechende Person zur Anhörung vorgeladen.

M.F.G. Insider
#28

Ich kenne diesen Anbieter. Worauf willst Du hinaus? Der hat in den letzten 12 Monaten über 700 Transaktionen (!) abgewickelt, d.h. nicht nur Verkäufe, sondern auch Käufe! Wenn man sich die Bewertungszahlen von Käufern und Verkäufern ansieht, dann sind die Bewertungen von Verkäufern deutlich höher als die von Käufern!

Und wenn es Dich beruhigt: Ich habe sogar noch mehr Bewertungen und das Verhältnis sieht ganz ähnlich aus! Vom Wert her bin ich zu 70% Käufer und habe 30% an Verkäufen. Ganz einfach, weil ich in den letzten 5 Jahren meine Sammlung umstrukturiert habe! Und wenn man weiterhin weiß, dass ein Güterzug 50 Waggons hat, bedeutet das unter Umständen volle 50 Auktionen! Und wenn mir davon 10 nicht gefallen, werden die wieder verkauft und schon hat man 60 Auktionen abgewickelt. Trotz alledem bin ich kein Händler und werde auch keiner! Ich lasse mir mein Hobby nicht zwanghaft kommerzialisieren, sonst höre ich definitiv auf oder ziehe in ein anderes Land, wo es weniger Neider und Aasgeier gibt, die einem noch am liebsten das Kissen unterm Hintern versteuern wollen!

Leider muss ich sagen, dass in den Augen vieler Leute jeder, der mehr als 1000 Transaktionen/Bewertungen in über fünf Jahren (seit es ebay.de gibt) abgewickelt hat, automatisch als Gewerbetreibender/Händler angesehen wird. Das nenne ich ziemlich kleingeistig und diese Leute sollten auch realisieren, dass es sich manche auch leisten können, mehr als 3 Waggons pro Monat zu kaufen!

Gruß, Claus
#30

Solange Dir nicht nachgewiesen werden kann, dass Du Artikel mit einer Gewinnerzielungsabsicht kaufst oder diese ständig weniger als ein Jahr in Deinem Besitz sind, kann das FA einem Sammler/Modellbahner überhaupt nichts.

Außerdem sammeln wir hier keine 1:1 Oldtimer, sondern haben ein sehr stückzahlenintensives Hobby! Und gerade wir N-Bahner haben doch meistens noch ein gutes Stück mehr an rollendem Material als die werten H0-Kollegen, oder nicht? Wie viele von uns haben denn mehr als 100 Loks oder mehr als 500 oder 1000 Waggons? Und wenn man diese nun verkaufen will oder muss, soll man dafür auch noch Steuern zahlen? Wenn ja, lebe ich definitiv im falschen Land, denn für unsere Sachen wurde bereits mindestens einmal die Steuer bezahlt, nämlich beim Neukauf!

Gruß, Claus
... Ich lasse mir mein Hobby nicht zwanghaft kommerzialisieren, sonst höre ich definitiv auf oder ziehe in ein anderes Land, wo es weniger Neider und Aasgeier ...
... Leider muss ich sagen, dass in den Augen vieler Leute jeder, der mehr als 1000 Transaktionen/Bewertungen in über fünf Jahren (seit es ebay.de gibt) abgewickelt hat, automatisch als Gewerbetreibender/Händler angesehen wird...
> darum geht es gar nicht mal bei den Hobbyleuten. Es geht darum, dass manch einer der in 12 Monaten 500-1500 "Transaktionen" ausweist, überall als der private Kumpel xyz auftritt, mit der Hobbyfreund-Kumpelmasche lässt es sich ja leichter verdienen, und im Endeffekt aber einen professionellen Handel betreibt. Und solchen Leuten, die eigentlich Händler sind, gehört auf die Finger gedroschen weil Sie sich mit der Hobbyfreund-Kumpelmasche (wir sind doch schliesslich eine große Eisenbahnfamilie) oftmals aus der Gewährleistungs- und Garantieverpflichtung (nicht alle - viele zeigen sich auch kulant) ziehen wollen. Aber das ist einfach nicht korrekt - genau so wenig wie es glaubwürdig erscheint, dass der Hobby-Eisenbahnfreund sich als reiner Privatmensch mit Aus- und Einpacken von zig 100 Paketen und Warensendungen pro Jahr beschäftigt. Da hat er dann nämlich keine Zeit mehr für´s Hobby. Und da ist es auch gut, wenn Finanzämter, Gewerbesteuerämter etc. von ebay & Co und den Banken die Umsätze bzw. Kontenbewegungen ziehen und nachprüfen.
An Dirk Nr. 29

Du hast natürlich Recht (ich habe ja auch geschrieben u.U. und abhängig von den Umsätzen), aber ich bin mir sicher, dass hier ein von vielen verkanntes Problem vorliegt. Den Tipp mit dem Steuerberater kann man deshalb nur unterstreichen.

@26
und keine Mehrwertsteuer! Nur ganz unten ein dezenter Hinweis "Preise zzgl. 16% MwSt" unzulässig für Einzelhändler.

Meine Meinung: hier werden Sie gut besch.....
Mir ist schon klar, dass sich im ebay viele schwarze Schafe tummeln, die einen auf Privat machen. Aber der Umsatz alleine sollte nicht zählen, sondern auch der Vergleich Einkauf/Verkauf! Wenn einer im ebay ausschließlich nur verkauft und es sich dabei auch noch meist um Neuware handelt, dann stimmt die Einstufung Privatperson mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht! Solche Anbieter gibt es ebenfalls zuhauf.

Mir geht es im Endeffekt nur um die Richtigstellung einiger hier gemachten Äußerungen:
A) Die Bewertungszahl als solche ist nicht immer der Maßstab für einen mehr oder weniger schwunghaft betriebenen Handel. Es gibt auch Eisenbahnnarren (wie mich), die ständig auf der Suche nach den Objekten der Begierde sind.
B) Modellbahn ist ein stückzahlenintensives Hobby! Wenn jemand einen Sportwagen (Porsche, Ferrari usw.) für 50.000 oder 100.000 Euro verkauft, kräht kein Hahn danach. Bei Aufgabe/Umstrukturierung der Sammlung ist man jedoch gezwungen, die Stücke einzeln oder in kleinen Gruppen zu verkaufen, damit man den Gegenwert bekommt. Ganze Sammlungen zu verkaufen, bringt maximal 50% des tatsächlichen Werts, oft sogar noch viel weniger!
C) Jemand, der tatsächlich (!) das Modellbahnhobby aufgibt bzw. aufgeben muss oder Teile desselben, darf nicht mit einem gewerblichen Anbieter gleichgesetzt werden, selbst wenn er dafür 2000 Auktionen abwickeln muss!

Ich denke, Ihr versteht was ich meine. Nicht die absolute Zahl der ebay-Transaktionen ist ausschlaggebend, sondern der "Charakter" der Angebote bzw. die Aufmachung. Das hier vieles mindestens in der Grauzone anzusiedeln ist, ist mir völlig klar. Aber bitte nicht alle Leute in einen Topf werfen!

PS: Das BGH-Urteil hat überhaupt keine Auswirkungen auf SERIÖSE Anbieter im ebay, denn die räumten die Rückgabeoption schon lange vorher ein. Es ist ja auch logisch, dass ein Ladengeschäftinhaber beim Verkauf über das Web keine anderen Maßstäbe anlegen darf als in seinem Laden. Insofern sehe ich nicht wirklich ein Novum darin, sondern es bestätigt nur die bereits bestehende Gesetzgebung (FAG).

Noch etwas: Wer einen neuen Artikel bei einem Händler erwirbt, darf diesen nicht in Gebrauch nehmen und dann einfach so zurückschicken! Die Ware muss im gleichen Neuzustand zurückgegeben werden, in dem man sie erhalten hat! Also nix zwei Wochen mit der Lok auf der Anlage rumgurken und dann kostenfrei zurückschicken, nachdem man seinen Spaß damit hatte. Damit wäre auch das geklärt, ich habe mich zwischenzeitlich bei einem Juristen erkundigt.

Gruß, Claus
Wer schon Gelegenheit hatte die Hintergründe der Urteilsbegründung zu studieren findet hierin folgende Kernaussagen (bitte nicht auf mich schimpfen - ich habe diese Urteilsbegründung nicht geschrieben, sondern ggf. Beschwerde beim BGH  einlegen):
Auszug:
1.) Wer bei Ebay Waren von einem gewerblichen Anbieter ersteigert, kann das Geschäft binnen zwei Wochen ohne besondere Begründung widerrufen - oder, wenn eine besondere Belehrung über die Verbraucherrechte bzw. gesetzlichen Bestimmungen fehlt - sogar noch danach.
2.) Der Übergang vom rein privaten zum gewerblichen Verkauf wird künftig fliessend betrachtet.
3.)Verbraucher, Käufer, Kunden und Ebay-Benutzer werden häufig oft selbst zu Händlern, indem sie dazu übergehen, selbst Produkte über Ebay zum Verkauf anzubieten und damit einen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen.
4.) Die Gerichte gehen beispielsweise bei rund 170 Verkäufen/Transaktionen in 4 Monaten (= also 42,5 pro Monat) von einem geschäftsmäßigen und meldepflichtigen Handeln aus.
5.) In jedem Fall dürften aber die Ebay-Nutzer als Unternehmer gelten, die pro Monat mindestens 3000 Euro Umsatz (Ein-/Verkauf) erzielen oder mindestens 300 Artikel verkaufen.
6.) Die Finanzbehörden gelten als angewiesen, die Dichte der stichprobenweisen Prüfungen und Kontenklärungen zu intensivieren.
Nr. 37 = so ist es. Und, Stichwort staatliche Vollkontrolle, siehe z. B. auch hier:

http://www.pruefziffernberechnung.de/Attraktor/Attraktor.shtml#2004_11

Gläserne Bankkonten — Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
Ab 01.04.2005 haben praktisch alle Behörden über das BaFin Zugriff auf alle Konten der Bundesbürger. Als Ergänzung zum Artikel sollte auch die Seite zum bundesweiten Identifikationsmerkmal gelesen werden.


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