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THEMA: BGH hält zweideutige Preisangabe auf Ebay für rechtens
THEMA: BGH hält zweideutige Preisangabe auf Ebay für rechtens
E&H - 08.03.17 23:03
Hallo,
das wir eBay aber nicht gefallen, da entgeht denen ja nun doch ein wenig an Provision, die werden sich schon was einfallen lassen um da gegen vor zu gehen können. Versuchen werden sie es allemal.
Gruß Detlef
das wir eBay aber nicht gefallen, da entgeht denen ja nun doch ein wenig an Provision, die werden sich schon was einfallen lassen um da gegen vor zu gehen können. Versuchen werden sie es allemal.
Gruß Detlef
Düsentrieb - 09.03.17 07:40
Guten Morgen zusammen,
Das ist Schmarrn, sorry. Ebay war überhaupt nicht an dem Rechtsstreit beteiligt, sondern ein Käufer war sich mit dem Verkäufer nicht einig.
Dass man wegen 2500,- € bis vor den BGH geht, spricht schon Bände. Ohne zu recherchieren vermute ich, dass der Käufer schon vorher in jeder Instanz eine Klatsche kassiert hat.
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Solange ein Vertrag also nicht unklar ist, überraschende Klauseln enthält oder gegen geltendes Recht verstößt, kann man nur schwer dagegen vorgehen.
Einen ähnlichen Fall gab es in der Anfangszeit von ebay, als jemand vermeintlich auf ein Auto bot, das Angebot aber klar enthielt, dass der Käufer die Vertragsübernahme eines bestellten Neuwagens ersteigert.
Was ebay angeht, wundert es mich eher, dass die das Angebot nicht entfernt haben. Nicht weil es zweifelhaft ist oder Provision spart, sondern weil es gewisse Charakter zum Streit einlädt.
Gruß,
Till
Das ist Schmarrn, sorry. Ebay war überhaupt nicht an dem Rechtsstreit beteiligt, sondern ein Käufer war sich mit dem Verkäufer nicht einig.
Dass man wegen 2500,- € bis vor den BGH geht, spricht schon Bände. Ohne zu recherchieren vermute ich, dass der Käufer schon vorher in jeder Instanz eine Klatsche kassiert hat.
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Solange ein Vertrag also nicht unklar ist, überraschende Klauseln enthält oder gegen geltendes Recht verstößt, kann man nur schwer dagegen vorgehen.
Einen ähnlichen Fall gab es in der Anfangszeit von ebay, als jemand vermeintlich auf ein Auto bot, das Angebot aber klar enthielt, dass der Käufer die Vertragsübernahme eines bestellten Neuwagens ersteigert.
Was ebay angeht, wundert es mich eher, dass die das Angebot nicht entfernt haben. Nicht weil es zweifelhaft ist oder Provision spart, sondern weil es gewisse Charakter zum Streit einlädt.
Gruß,
Till
Guten Morgen,
also ich finde die Entscheidung des BGH gut und nachvollziehbar.
Hier hat offenbar jemand draufgeklickt ohne genau zu lesen, oder - wahrscheinlicher - sogar sehr genau gelesen und versucht den Artikel zum niedrigeren Preis herauszuklagen. Natürlich ist diese Formulierung seitens des Verkäufers ein Verstoß gegen die eBay-Regeln um Gebühren zu sparen, hat aber auf den Kaufvertrag mit dem Käufer keinerlei Einfluß.
Bei unklaren oder sogar widersprüchlichen Angaben ist eben nicht die buchstäbliche Formulierung maßgeblich, sondern die dahinterliegende Absicht einer Vertragserklärung. Die war hier seitens des Verkäufers eindeutig, weswegen oberstgerichtlich so entschieden wurde.
Grüße
Didi
also ich finde die Entscheidung des BGH gut und nachvollziehbar.
Hier hat offenbar jemand draufgeklickt ohne genau zu lesen, oder - wahrscheinlicher - sogar sehr genau gelesen und versucht den Artikel zum niedrigeren Preis herauszuklagen. Natürlich ist diese Formulierung seitens des Verkäufers ein Verstoß gegen die eBay-Regeln um Gebühren zu sparen, hat aber auf den Kaufvertrag mit dem Käufer keinerlei Einfluß.
Bei unklaren oder sogar widersprüchlichen Angaben ist eben nicht die buchstäbliche Formulierung maßgeblich, sondern die dahinterliegende Absicht einer Vertragserklärung. Die war hier seitens des Verkäufers eindeutig, weswegen oberstgerichtlich so entschieden wurde.
Grüße
Didi
Ich würde mal raten, dass Ebay dem Verkäufer jetzt das Leben wegen Verstoß gegen ihre Geschäftsbedingungen schwer machen wird. Weil jetzt ist ja ein Kaufvertrag mit einem höheren Preis zustande gekommen.
Gruß,
Harald.
Gruß,
Harald.
Düsentrieb - 09.03.17 11:33
Hallo,
t-online hat das Urteil verlinkt. Dementsprechend stand "Pedelec neu einmalig 2600 € - Beschreibung lesen!!" bereits in der Angebotsbeschreibung.
Dem Käufer ging es nicht um das Einhalten der ebay-ABG, sondern um Geld.
Ein Kaufvertrag ist laut Urteil letztendlich nicht zustandegekommen, da der Käufer "seine Annahmeerklärung (...) wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat" (siehe Seite 5).
In Summe viel Lärm um nichts.
Gruß,
Till
t-online hat das Urteil verlinkt. Dementsprechend stand "Pedelec neu einmalig 2600 € - Beschreibung lesen!!" bereits in der Angebotsbeschreibung.
Dem Käufer ging es nicht um das Einhalten der ebay-ABG, sondern um Geld.
Ein Kaufvertrag ist laut Urteil letztendlich nicht zustandegekommen, da der Käufer "seine Annahmeerklärung (...) wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat" (siehe Seite 5).
In Summe viel Lärm um nichts.
Gruß,
Till
Servus,
ich hatte doch tatsächlich heute bei ebay einen Preisvorschlag erhalten, in welchem jemand genau das versucht hat :)
Da wurde ein Preis + Versandkosten vorgeschlagen und dann aber im Kommentar, mit Bezug auf den vorgeschlagenen Preis "inkl. Versandkosten" vermerkt. Leider zeigt ebay den Kommentar ja nur sehr klein an, weshalb das schon mal unter gehen kann. Das ist schon ne richtig linke Nummer...
*kopfschüttelnde Grüße
Daniel
ich hatte doch tatsächlich heute bei ebay einen Preisvorschlag erhalten, in welchem jemand genau das versucht hat :)
Da wurde ein Preis + Versandkosten vorgeschlagen und dann aber im Kommentar, mit Bezug auf den vorgeschlagenen Preis "inkl. Versandkosten" vermerkt. Leider zeigt ebay den Kommentar ja nur sehr klein an, weshalb das schon mal unter gehen kann. Das ist schon ne richtig linke Nummer...
*kopfschüttelnde Grüße
Daniel
Hi
Bullsh. ....
Klaro: Ich kaufe einen Pulli vom Ständer auf dem 10 Öcken steht, ebenso wie auf dem Preisetikett, nur dass ein weiteres Etikett dann 100 Öcken ausweist - das verklickert mir dann die nette Maus im Laden und ich ....
schmeiss ihr das teil hin und geh da nie mehr hin.
Wenn da ein (Eingabe-) Feld mit "Preis (Angabe)" oder dgl. steht, dann ist es unlauter im Text oder iorgendwie / wo noch was anderes zu schreiben / verlangen, mein ich.....
WE
Bullsh. ....
Klaro: Ich kaufe einen Pulli vom Ständer auf dem 10 Öcken steht, ebenso wie auf dem Preisetikett, nur dass ein weiteres Etikett dann 100 Öcken ausweist - das verklickert mir dann die nette Maus im Laden und ich ....
schmeiss ihr das teil hin und geh da nie mehr hin.
Wenn da ein (Eingabe-) Feld mit "Preis (Angabe)" oder dgl. steht, dann ist es unlauter im Text oder iorgendwie / wo noch was anderes zu schreiben / verlangen, mein ich.....
WE
Hallo WE!
Natürlich kann man das so sehen wie Du, der OGH sieht es aber vielleicht etwas anders: so wie einen Aufmacher: "heute Fahrräder ab EUR 100,-" im Werbeprospekt, am Plakat vor dem Laden, im Laden selbst gibt es dann Fahrräder nur um EUR 2.500,-. Sowas soll es ja auch im analogen Leben schon öfters geben, oder?
Ob ebay diesen Rechtsstreit mitbekommen / mitverfolgt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber: als ich das Urteil zum ersten Mal las, war meine spontane Idee: das ist die Lizenz zum besch... (ähm -schummeln) von ebay.
Liebe Grüße
Boris
Natürlich kann man das so sehen wie Du, der OGH sieht es aber vielleicht etwas anders: so wie einen Aufmacher: "heute Fahrräder ab EUR 100,-" im Werbeprospekt, am Plakat vor dem Laden, im Laden selbst gibt es dann Fahrräder nur um EUR 2.500,-. Sowas soll es ja auch im analogen Leben schon öfters geben, oder?
Ob ebay diesen Rechtsstreit mitbekommen / mitverfolgt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber: als ich das Urteil zum ersten Mal las, war meine spontane Idee: das ist die Lizenz zum besch... (ähm -schummeln) von ebay.
Liebe Grüße
Boris
blauer-blitz - 14.03.17 16:48
Hallo,
das sind ja zwei völlig getrennte Dinge. Der BGH hat nur den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer beurteilt. Daß der Verkäufer damit gegen seinen Vertrag mit ebay verstoßen hat ist für den Fall hier irrelevant. Vielleicht gibt es dazu noch einen eigenen Prozeß und/oder ebay löscht ihm einfach das Konto.
Gruß,
blauer-blitz
das sind ja zwei völlig getrennte Dinge. Der BGH hat nur den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer beurteilt. Daß der Verkäufer damit gegen seinen Vertrag mit ebay verstoßen hat ist für den Fall hier irrelevant. Vielleicht gibt es dazu noch einen eigenen Prozeß und/oder ebay löscht ihm einfach das Konto.
Gruß,
blauer-blitz
Hallo,
die deutschen Gerichte haben wohl den Amtschimmel gefressen?
Die Ware muss zu dem Preis verkauft werden, wie sie angeboten wird.
Ist ja schließlich keine Offerte.
In den USA wäre das wohl klar.
Wenn er zu geizig für die Gebühren ist, und beim Kauf nichts verlieren will,
dann darf er diese Art von Verkaufsplattform eben nicht wählen.
Für 2.500€ hätte er, als Privatanbieter, kaum einen Abnehmer gefunden.
L.G.
Lutzl
die deutschen Gerichte haben wohl den Amtschimmel gefressen?
Die Ware muss zu dem Preis verkauft werden, wie sie angeboten wird.
Ist ja schließlich keine Offerte.
In den USA wäre das wohl klar.
Wenn er zu geizig für die Gebühren ist, und beim Kauf nichts verlieren will,
dann darf er diese Art von Verkaufsplattform eben nicht wählen.
Für 2.500€ hätte er, als Privatanbieter, kaum einen Abnehmer gefunden.
L.G.
Lutzl
Obersielrichter - 14.03.17 20:46
Ahoi!
@ Lutzl: Schlicht und ergreifend NÖ. Wurde doch so angeboten. Wer lesen kann erkennt das auch. Wer dann nicht begriffen hat, was er da macht, kann ja anfechten. So hat es der BGH gelöst. Simpel und völlig korrekt.
Und was Preisauszeichnungen und Verpflichtung zum Verkauf angeht, google mal "invitatio ad offerendum".
Cheers
Jens
@ Lutzl: Schlicht und ergreifend NÖ. Wurde doch so angeboten. Wer lesen kann erkennt das auch. Wer dann nicht begriffen hat, was er da macht, kann ja anfechten. So hat es der BGH gelöst. Simpel und völlig korrekt.
Und was Preisauszeichnungen und Verpflichtung zum Verkauf angeht, google mal "invitatio ad offerendum".
Cheers
Jens
Mahlzeit
Suchergebnisse
Offerte - Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Offerte
Offerte, österr. auch Offert, steht für: Angebot (Betriebswirtschaftslehre)
Kerner, lass es ...
Beste Grüsse
Christian
Zitat - Antwort-Nr.: 10 | Name: Fachjurist
Die Ware muss zu dem Preis verkauft werden, wie sie angeboten wird.
Ist ja schließlich keine Offerte.
Suchergebnisse
Offerte - Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Offerte
Offerte, österr. auch Offert, steht für: Angebot (Betriebswirtschaftslehre)
Kerner, lass es ...
Beste Grüsse
Christian
Hi.
Ich denke das hatten wir schon mal beim Sprit:
Anzeigetafel 1,xy / liter
Preis weicht dann an der Kasse ab.....
Für mich ist eine Preisangabe eine Preisangabe und kein Vorschlag oder eine Offerte!
Gut, dass ich kein Jurist bin.
Ich hl mir nun drei Weisswürscht und zahl dann nur die Hälfte - war ja nur eine Preisofferte des Metzgers......
WE
Ich denke das hatten wir schon mal beim Sprit:
Anzeigetafel 1,xy / liter
Preis weicht dann an der Kasse ab.....
Für mich ist eine Preisangabe eine Preisangabe und kein Vorschlag oder eine Offerte!
Gut, dass ich kein Jurist bin.
Ich hl mir nun drei Weisswürscht und zahl dann nur die Hälfte - war ja nur eine Preisofferte des Metzgers......
WE
Hallo,
https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_(Recht)
Da irrt Wikipedia. Eine Offerte ist im rechtlichen Sinne des Privatkaufes kein Angebot.
L.G.
Lutzl
Zitat - Antwort-Nr.: | Name:
Suchergebnisse
Offerte - Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Offerte
Offerte, österr. auch Offert, steht für: Angebot (Betriebswirtschaftslehre)
Kerner, lass es ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_(Recht)
Da irrt Wikipedia. Eine Offerte ist im rechtlichen Sinne des Privatkaufes kein Angebot.
L.G.
Lutzl
blauer-blitz - 15.03.17 18:22
Die Gedanken Lutzls sind genauso unergründlich wie jene des Herrn ;)
Gruß,
blauer-blitz
Gruß,
blauer-blitz
Obersielrichter - 15.03.17 23:53
Ahoi!
Eichhorn, du bist kein Jurist, aber Kaufmann. Was würdest Du machen, wenn Du Dich bei der Auszeichnung eines Produktes um eine Kommastelle vertippst? Statt 680,00 Euro nur 68,00 Euro. Ich komme in den Laden, virtuell oder real, und verlange den Kauf aller so ausgezeichneten Artikel für 68 Euro das Stück. Wenn Du verkaufen musst, kannst Du direkt Insolvenz anmelden.
Vielleicht doch ganz gut, dass es Juristen gibt ;)
Denen verdankst Du vermutlich auch Deine AGB in denen das folgende steht:
2. Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Kunden haben die Möglichkeit über die Internetseite www.eichhorn-mobellbau.de Modell-(Eisen)banhnzubehör und andere Waren (nachfolgend "Waren" genannt) einzukaufen.
2.2 Die Abbildung der Waren im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot seitens der Eichhorn-Modellbau dar, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog und damit eine Einladung an den Kunden, ein entsprechendes Angebot abzugeben.
2.3 Durch Anklicken des Buttons "Kaufen" gibt der Kunde ein Angebot im Rechtssinne hinsichtlich der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Eichhorn-Modellbau wird danach den Eingang der Bestellung durch eine automatisierte E-Mail bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden im Rechtssinne dar.
2.4 Erst nach Prüfung der Bestelldaten wird die Bestellung der Ware durch eine gesonderte E-Mail durch den Eichhorn-Modellbau bestätigt. Diese E-Mail-Bestätigung gilt als Annahme im Rechtssinne und der Kaufvertrag ist damit zustande gekommen. Gegenüber Unternehmen kommt der Kaufvertrag spätestens mit Lieferung der Ware zustande, sofern eine solche E-Mail-Bestätigung nicht erfolgt.
Irgendwie komisch, dass Du genau das so machst, wie Du es anderen im Geschäftsleben nicht zugestehen willst.
Cheers
Jens
Eichhorn, du bist kein Jurist, aber Kaufmann. Was würdest Du machen, wenn Du Dich bei der Auszeichnung eines Produktes um eine Kommastelle vertippst? Statt 680,00 Euro nur 68,00 Euro. Ich komme in den Laden, virtuell oder real, und verlange den Kauf aller so ausgezeichneten Artikel für 68 Euro das Stück. Wenn Du verkaufen musst, kannst Du direkt Insolvenz anmelden.
Vielleicht doch ganz gut, dass es Juristen gibt ;)
Denen verdankst Du vermutlich auch Deine AGB in denen das folgende steht:
2. Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Kunden haben die Möglichkeit über die Internetseite www.eichhorn-mobellbau.de Modell-(Eisen)banhnzubehör und andere Waren (nachfolgend "Waren" genannt) einzukaufen.
2.2 Die Abbildung der Waren im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot seitens der Eichhorn-Modellbau dar, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog und damit eine Einladung an den Kunden, ein entsprechendes Angebot abzugeben.
2.3 Durch Anklicken des Buttons "Kaufen" gibt der Kunde ein Angebot im Rechtssinne hinsichtlich der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Eichhorn-Modellbau wird danach den Eingang der Bestellung durch eine automatisierte E-Mail bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden im Rechtssinne dar.
2.4 Erst nach Prüfung der Bestelldaten wird die Bestellung der Ware durch eine gesonderte E-Mail durch den Eichhorn-Modellbau bestätigt. Diese E-Mail-Bestätigung gilt als Annahme im Rechtssinne und der Kaufvertrag ist damit zustande gekommen. Gegenüber Unternehmen kommt der Kaufvertrag spätestens mit Lieferung der Ware zustande, sofern eine solche E-Mail-Bestätigung nicht erfolgt.
Irgendwie komisch, dass Du genau das so machst, wie Du es anderen im Geschäftsleben nicht zugestehen willst.
Cheers
Jens
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